Kündigung bei fraglicher Probezeit
Der Arbeitgeber will einen Kollegen loswerden: Der Mitarbeiter bekam ab 01.08.2006 bis 31.10.2006 einen Zeitvertrag mit einer Probezeit von 6 Monaten. Der Arbeitsvertrag wurde mündlich verlängert. Das heißt wohl er ist jetzt unbefristet. Trotzdem wird nun eine Kündigung ausgehändigt und zwar ohne Einbindung des Personalrates. Meine Fragen dazu: Läuft die Probezeit wirklich bis 31.01.2007? Ist eine Kündigung in der Probezeit ohne Zustimmung des Personalrates wirksam? Wo steht das in den Gesetzestexten?
Community-Antworten (5)
26.11.2006 um 13:28 Uhr
Hat Dir die letzte Antwort auf exakt diesselbe Frage nicht gefallen? Oder warum ist der Beitrag gelöscht?
Der Kollege soll sich postwendend an einen Anwalt wenden und eine Kündigungsschutzklage einreichen!
"Ist eine Kündigung in der Probezeit ohne Zustimmung des Personalrates wirksam?"
Und noch immer gilt der Verweis auf den §79 Abs. 4 BPersVG oder §82 Abs.4 LPersVG).
27.11.2006 um 18:43 Uhr
hallo,
habe jetzt keine quelle zur hand.
bin mir aber ziehmlich sicher das im ersten halben jahr ohne angaben von gründen gegenseitig gekündigt werden kann. auch bei angeblichen unbefristeten arbeitsverhältnissen in den ersten sechs monaten, kann sein das eine zwei wochen frist für die kündigung eingehalten werden muss?
außerdem gilt erstmal die schriftliche abmachung, weshalb der arbeitgeber auch eine 6 monatige probezeit gesetzt hat (das war ganz schön schlau).
mfg
nachtrag:
hab jetzt mal ne quelle gefunden die das aussagt was ich meine, aus dem kündigungsschutzgesetz.
"Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."
oder ist es ein BAT-Arbeitsvertrag und ich liege voll daneben, dann sorry :-)
dann würde das hier greifen:
Grundzüge des BAT - wichtige §§ für angestellte Lehrerinnen und Lehrer
§ 5 Probezeit
Für unbefristete Arbeitsverhältnisse gilt: Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine P. verzichtet worden ist. Bei Lehrern im Angestelltenverhältnis wird nach etwa 4 Monaten eine Beurteilung erstellt, bei der mindestens die Note 4 erzielt werden muss, damit die Bewährung erreicht ist. Eine Nicht-Eignung muss festgestellt werden! Folge: Entlassung oder Verlängerung der Probezeit (wie auch Beamte).
27.11.2006 um 19:35 Uhr
keine ahnung vom personalrat bei betrieben mit betriebsrat ist eine kündigung auch in der probezeit ohne anhörung unwirksam
28.11.2006 um 00:01 Uhr
@ Rattle Ich halte diesen AG eher für ganz schön dämlich!
Dein Bemühen in allen Ehren, aber Du hast nicht rein zufälligerweise überlesen, dass der befristete AV für 3 Monate abgeschlossen worden ist und zugleich eine Probezeit von 6 Monaten? Und, und, und...
P.S. Frage mich, ob hier der §305c BGB in Frage kommen würde.
28.11.2006 um 20:13 Uhr
hallo, Fayence
hab schon ganz gespannt auf deine oder die von ramses2 kritischen meinungen gewartet :-)
irgendwas is ja immer lol
aber richtig aussagekräftig ist dein post auch nicht...........
mfg
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