Erstellt am 25.11.2006 um 23:44 Uhr von Nick1
Soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Betriebsrats mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags (§ 33 BetrVG). Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, wobei eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig ist.
viele Grüße
Erstellt am 26.11.2006 um 00:02 Uhr von Maclogic
@Nick1
Verstehe ich dich richtig, das eine Einladung von Ersatzmitgliedern nicht zwingend
notwendig ist?
Erstellt am 26.11.2006 um 00:35 Uhr von Kölner
@Nick1
Quatsch.
@anjab
Beschlüsse sind ab fünf BRM's gültig - im Einzelfall kann sogar das einzelne BRM Beschlüsse fassen.
Das "Ersatzmitgliedproblem" ist allerdings auch noch zu beachten.
Erstellt am 26.11.2006 um 11:30 Uhr von Elora.Dana
@Kölner
kannst du mir sagen, was für Einzelfälle das sind, bei denen ein einziges BR Mitg. beschlussfähig isT?? Muß das der BRV sein?
Erstellt am 26.11.2006 um 12:06 Uhr von Nick1
@Kölner
Sorry Kölner aber das ist wörtlich aus dem Gesetz so übernommen, wieso sollte das Quatsch sein?
viele Grüße Nick1
Erstellt am 26.11.2006 um 12:43 Uhr von Fayence
Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Beschlussfassung ist, dass das BR-Gremium ebenfalls ordnungsgemäss und vollständig geladen wurde -also im Falle der Verhinderung (i.S.d.G.) eines ordentlichen BRMs auch das entsprechende Ersatzmitglied geladen wurde.
Wenn sich im Falle eines 9köpfigen Gremiums z.B. 4 BRM dazu entschliessen, den Ort für kleine Königstiger aufzusuchen, können die 5 verbleibenden BRM einen ordnungsgemässen Beschluss fassen.
Wenn der BR die erforderliche BRM-Zahl zeitweilig unterschreitet (z.B. keine Ersatzmitglieder und 8 BRM sind i.S.d.G. verhindert) kann ein ordnungsgemässer Beschluss auch von 1 BRM getätigt werden; gilt jedoch im Prinzip NUR für Angelegenheiten, in denen Fristen zu beachten sind -insb. personelle Einzelmaßnahmen-.
Erstellt am 26.11.2006 um 18:04 Uhr von Elora.Dana
@Fayence
gilt die Beschlussfähigkeit dann für alle BRM, oder nur für den BRV oder Stellvertreter?
Erstellt am 26.11.2006 um 18:25 Uhr von Fayence
Elora.Dana,
macht das BetrVG bzgl. der Beschlussfähigkeit denn einen Unterschied zwischen einem "normalen" BRM und BRV / stellvertr. BRV? Nein!
Erstellt am 27.11.2006 um 08:32 Uhr von Anker53
@Kölner
"- im Einzelfall kann sogar das einzelne BRM Beschlüsse fassen"- ????
@ Fayence
"kann ein ordnungsgemässer Beschluss auch von 1 BRM getätigt werden; gilt jedoch im Prinzip NUR für Angelegenheiten, in denen Fristen zu beachten sind -insb. personelle Einzelmaßnahmen-."-????
Erstellt am 27.11.2006 um 14:04 Uhr von Kölner
@Anker53
Restmandat in Anwendung des § 33 Abs. 2 i.V. mit dem § 22 BetrVG; BAG-Urteil aus 83
Zufrieden?
Erstellt am 27.11.2006 um 17:00 Uhr von Anker53
@Kölner,
du hast natürlich recht und ich bin zufrieden.