Erstellt am 23.11.2006 um 14:25 Uhr von matze83
HI Sonnenschein
ja, ganz recht, die Teilnahme an der Wahl verschafft dem Ersatzmitglied 1 Jahr KS, nach jeder Teilnahme an BR Sachen (/ oder der Vorbereitung dazu) wieder ein Jahr ab dem Datum
mfg matze
Erstellt am 23.11.2006 um 14:34 Uhr von Dame
@matze83
Ich meine gelesen zu haben nur ein halbes Jahr Kündigungsschutz, wenn man an keiner Sitzung teilgenommen hat. KSchG § 15 Abs.3
Erstellt am 23.11.2006 um 14:46 Uhr von Mona-Lisa
@Dame,
eine Sitzung ist für den 1-jährigen Kündigungsschutz nicht unbedingt notwendig!
Es genügt schon, wenn das zu vertretende BR-Mitglied z.B. krank oder auf BR-Schulung ist. Bereits ab diesem Tag beginnt die Vertretung.
Erstellt am 23.11.2006 um 14:52 Uhr von kandesbutzler
im rotierenden System Ersatzmitgleider zu laden - hat für die Kollegen arbeitsplatzsichernde Wirkung und der Aufwand ist wohl gering
Erstellt am 23.11.2006 um 15:06 Uhr von Mona-Lisa
@kandesbutzler,
du kennst aber schon die Regelung, wie und welches Ersatzmitglied ein BR-Mitglied vertritt?
Vor allem, in welcher Reihenfolge?
Möchtest du dir deinen Rat nicht nochmal durch den Kopf gehen lassen?
Erstellt am 23.11.2006 um 15:10 Uhr von Fayence
Es ist ja nicht so, dass diese Fragestellung noch nie diskutiert wurde.... Siehe z.B. 41317
Mona-Lisa,
so stimmt Deine Antwort nicht. Ein Ersatzmitglied muss in dieser Vertretungszeit erforderliche Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes auch tatsächlich wahrgenommen haben.
kandesbutzler,
Deine Antwort ist mehr als ein schlechter Witz!!!
Die willkürliche Heranziehung eines Ersatzmitgliedes in z.B. einem rotierenden System wird im Sinne der Arbeitsplatzsicherung vor einem Arbeitsgericht KEINE Wirkung zeigen! Unterlasse bitte solche Ratschläge!
sonnenschein,
der Kündigungsschutz nach §15 KschG greift auch für Wahlkandidaten, siehe Abs. 3.
Erstellt am 23.11.2006 um 16:15 Uhr von Rolfo2
Der Wahlbewerber hat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses 6 Monate Kündigungsschutz. Wenn er während dieser Zeit keine Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat als Ersatzmitglied ist sein Sonderkündigungsschutz erloschen.
Und eine willkürte Ladung von Ersatzmitgliedern ist verboten, dadurch lebt kein Kündigungsschutz auf und obendrein können alle Beschlüsse während der Teilnahme des Ersatzmitgliedes nichtig sein.
Erstellt am 23.11.2006 um 20:15 Uhr von Heini
kandesbutzler,
ein rotierenden System Ersatzmitgleider zu laden ist im Gesetz nicht vorgesehen.
sonnenschein,
Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert und nimmt es auch nicht an den Sitzungen des BR teil, wird das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch “KRAFT GESETZ” ein vertretendes Betriebsratsmitglied. Dabei ist es unerheblich ob es persönlich zu Sitzungen eingeladen wurde. Selbst wenn der BR ein anderes Ersatzmitglied einladen würde wäre grundsätzlich immer das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied das ordentlich vertretende Betriebsratsmitglied und würde nach der Stellvertretung durch den besonderen Kündigungsschutz ein Jahr geschützt.
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert und übt sein Amt nicht aus, so ist das Ersatzmitglied vollwertiges Mitglied des Betriebsrates; nimmt an der Betriebsratssitzung teil, hat gleichfalls das Recht auf deren Vor- und Nachbereitung und zur Erledigung anderer erforderlicher Betriebsratsarbeit.
Ersatzmitglieder sollen nicht nur die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats sicherstellen, sondern auch seine Arbeitsfähigkeit und sind von daher nicht allein auf die Teilnahme an der Betriebsratssitzung verwiesen. Auch Beratung, Auskunftserteilung, entgegen nehmen von Beschwerden oder Anregungen und die Vorbereitung eines Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts einschließlich des Aktenstudiums, sowie die Vertretung im Betriebsratsbüro gehören zu den möglichen Aufgaben eines stellvertretenden Ersatzmitglieds.
Erstellt am 23.11.2006 um 20:20 Uhr von Heini
sonnenschein,
habe noch vergessen,
besonderer Kündigungsschutz, wenn noch nicht als Ersatz-BR eingesprungen, ab bekanntgabe des Wahlergebnisses 6 Monate.
Erstellt am 24.11.2006 um 10:10 Uhr von sonnenschein
Hallo!
Wollte mich nur für die vielen Hinweise bedanken.
Besonderen Dank an Fayence. § 15 KschG hat geholfen. Nützt zwar in diesem speziellen Fall nichts mehr, hilft aber für zukünftige Fälle!
Weiterhin allen "frohes Schaffen"!
Erstellt am 24.11.2006 um 15:36 Uhr von kandesbutzler
ich denke ihr missversteht da etwas - das ersatzmitgleider auch geladen werden könnemn als nachrücker ist zwar bekannt wird aber nicht immer praktiziert. in unserem konzer mit 13 standort betriebsräten fallen schon mal sitzungen aus wenn von den regulären mitglieder mehr als 3 fehlen mit der begründung "ach dann machen wir es nächste woche".
ich finde es wichtig und richtig dann ersatzmitglieder zu laden, so bekommen sie einblick in die br-arbeit und man schützt sie zumindest zeitl. begrenzt.
den stempel :"der hast sich für den br beworben" tragen sie ja trotzt alle dem.
gruß
kandes