Erstellt am 22.11.2006 um 11:52 Uhr von peters
Ersatzmitglieder sind bei jeder Sitzung einzuladen, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. BetrVG §25 (1).
Ist dies nicht ordnungegemäß geschehen, dann sind die so gefassten Beschlüsse anfechtbar.
Erstellt am 22.11.2006 um 11:58 Uhr von Bergmann
BetrVG §25
Beim begründeten Fehlen eines Betriebsratsmitglieds ist ein Ersatzmitglied einzuladen !
Der Nachrücker rückt nach beim Ausscheiden aus den BR.
Erstellt am 22.11.2006 um 13:23 Uhr von TorstenRichter
Hallo Maria,
eine etwas ausführlichere Antwort:
Prinzipiell vertritt ein Ersatzmitglied ein ordnungsgemäß verhindertes Mitglied des BR. Jedoch gibt es nur bestimmte Verhinderungsgründe: Krankheit, Urlaub, Teilnahme an Seminaren. Kein Verhinderungsgrund sind andere Tätigkeiten (insb. Haupttätigkeit bei nicht freigestellten BR-Mitgliedern), kein Interesse am Thema etc.
In diesen Fällen darf kein Ersatzmitglied geladen werden.
Zusätzliche Ersatzmitglieder dürfen auch nicht geladen werden.
Gruß,
Torsten
Erstellt am 24.11.2006 um 22:21 Uhr von Heini
Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert und nimmt es auch nicht an den Sitzungen des BR teil, wird das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch “KRAFT GESETZ” ein vertretendes Betriebsratsmitglied. Dabei ist es unerheblich ob es persönlich zu Sitzungen eingeladen wurde. Selbst wenn der BR ein anderes Ersatzmitglied einladen würde wäre grundsätzlich immer das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied das ordentlich vertretende Betriebsratsmitglied und würde nach der Stellvertretung durch den besonderen Kündigungsschutz ein Jahr geschützt.
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert und übt sein Amt nicht aus, so ist das Ersatzmitglied vollwertiges Mitglied des Betriebsrates; nimmt an der Betriebsratssitzung teil, hat gleichfalls das Recht auf deren Vor- und Nachbereitung und zur Erledigung anderer erforderlicher Betriebsratsarbeit.
Ersatzmitglieder sollen nicht nur die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats sicherstellen, sondern auch seine Arbeitsfähigkeit und sind von daher nicht allein auf die Teilnahme an der Betriebsratssitzung verwiesen. Auch Beratung, Auskunftserteilung, entgegen nehmen von Beschwerden oder Anregungen und die Vorbereitung eines Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts einschließlich des Aktenstudiums, sowie die Vertretung im Betriebsratsbüro gehören zu den möglichen Aufgaben eines stellvertretenden Ersatzmitglieds.
Zwar wird das Ersatzmitglied durch die Stellvertretung ordentliches
Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten. Die Funktionen und Aufgaben, die das vertretene Betriebsratsmitglied innehat, beispielsweise die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder im Gesamtbetriebsrat oder die Zuständigkeit für einen Teil des Betriebs,
gehen nicht automatisch auf das vertretende, zeitweilige Betriebsratsmitglied über. Möglich ist aber eine zeitweilige
Übernahme von Aufgaben und ggf. auch Funktionen durch
Wahl innerhalb des Betriebsrats.
BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77.
»Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)«
»Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedeswahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers
befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat
vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann.«
Erstellt am 24.11.2006 um 22:30 Uhr von Bergmann
@ Heini ,
wir sollten uns erstmal klarwerden,was ist die Funktion eines Ersatzmitgliedes und was ist ein Nachrücker !Nebenbei-meine Hochachtung für deine fleisigen Finger ! ;-))
Erstellt am 24.11.2006 um 22:32 Uhr von Lotte
Bergmann,
ja ist das denn nicht das, der oder die Gleiche?
Erstellt am 24.11.2006 um 22:33 Uhr von Fayence
Maria,
wer ist mit dem "PR Chef" gemeint?
Bergmann,
schon mal was von Copy & Paste gehört?
Heini,
oder sollte ich Dir etwa Unrecht getan haben?
Erstellt am 24.11.2006 um 22:40 Uhr von Bergmann
@ Lotte,
ein Nachrücker rückt nach wenn ein BRM dauerhaft ausfällt (Tod,Kündigung etc.)
ein Ersatzmitglied tritt in Aktion wenn ein BRM vorübergehend verhindert ist (Urlaub,Krankheit oder was das Gesetz noch als Verhinderungsgrund zuläßt)
@ Fayence ,
klär mich vollendst auf-was ist copy & Paste
Erstellt am 24.11.2006 um 22:50 Uhr von Fayence
Bergmann,
siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Copy_&_Paste
Erstellt am 24.11.2006 um 22:51 Uhr von Lotte
Bergmann,
aber es handelt sich letzlich um die gleiche Art Mensch ;-)
Erstellt am 24.11.2006 um 22:58 Uhr von Bergmann
@ Fayence ,
Danke-alles klar !
@ Lotte ,
aber nicht mit der gleichen Funktion ! ;-))
Erstellt am 25.11.2006 um 08:33 Uhr von Lotte
Bergmann,
nun mach aber mal einen Punkt. Es werden schließlich nicht neben den Ersatzmitgliedern noch Nachrücker gewählt. Dass Du die Ersatzmitglieder, die dauerhaft nachrücken, Nachrücker nennst, mag ich ja noch hinnehmen, aber letztendlich liegt nur in der Bedeutung des Wortes der Unterschied, nicht im Menschen. Auch das BetrVG spricht immer von Ersatzmitgliedern, nicht von Nachrückern.
Ich überlege übrigens auch, wer Du bist und habe so meine Vermutung ;-)