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Bitte um Hilfe - Abzug von Geld beim Lohn wenn AN einen Fehler macht?

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Peacemaker2203
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir sind ein Kaufhaus mit ca 110 Mitarbeitern. Gehöre dem Betriebsrat an und haben jetzt ein Problem. An der letzten Betriebsratsitzung hat unser Geschäftsführer uns darüber informiert das er in Zukunft, wenn ein Mitarbeiter bei einem Kunden das Sicherungsetikett mit dem in unserem Hause die Ware gesichert wird, den fälligen 5 Euro Gutschein der dem Kunden dann als kleine Entschädigung ausgehändigt wird vom nächsten Lohn abgezogen werden solle. Wir Mitglieder des Betriebsrates sind dann davon ausgegangen das vorab eine Info an alle Mitarbeiter gehen würde. Das geschah nicht und gestern dann bekamen einige unserer Kollegen ein offizielles Schreiben des Geschäftes das die Beträge vom nächsten Lohn abgezogen werden. Ist das zulässig??? Was können wir dagegen machen, habe gestern mit unserem Chef versucht zu reden das er das zurück nimmt. Aber keine Chance er sagte dann nur dann können wir das auch gleich wieder vergessen. Sind jetzt echt ratlos.

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Community-Antworten (5)

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Akira

21.11.2006 um 13:24 Uhr

Hallo Peacemaker 2203

ein Frage: habt Ihr nur diese Clipse oder auch Klebeetiketten von unterschiedlicher Farbe zB. Schwarz/weiß in Folie und die stracken Streifen.

Bei uns ist volgendes: Entwerten der Etikette, entfernen der wieder verwertebaren Clipse. Was macht denn der Chef wenn ein Kunde mit Ware aus anderen Unternehmen kommt wo das Etikett nicht entwertet wurde. Sind das Diebe? In der Kleidung für Wintersport sind nicht nur Diebstahlschutzetiketten sondern auch die Lawinenrettungsmelder wie auch immer sie heißen. Habe ein solchen Kunden, der regelmäßig Alarm schlug. Fazit kauft er bei uns ein, läßt seine Winterjacke im Auto. Befindet sich Teil immer an der selben Stelle? Wer bringt diese dort an, die eigenen MAs? kommen diese fertig bei euch an? Wie will er den Schuldigen denn finden bei 110 MAs? Wir bieten unseren Kunden sogar an- Bitte bringen Sie das kleidungsstück bei Ihrem nächsten Einkauf mit dann entwerten wir es Ihnen.

P
Peacemaker2203

21.11.2006 um 14:08 Uhr

Hallo

also erstmal danke für die Antwort. Wir haben in unserem Geschäft 3 verschiedene Sicherungsetiketten. Softetiketten und sogenannte Kojaks die nicht zu entsichern sind. Und dann noch ganz normale Sicherungsetiketten. Unsere Mitarbeiter müssen die alle selber an der Ware an bringen also weiss eigentlich jede Abteilung wo gesichert wurde und vorallem wie viele Sicherungen an der Ware sind. Nur kann in unsrem Hause jeder Kunde an irgendeiner Kasse bezahlen gehen. Und da kam es halt in der Vergangenheit immer wieder dazu das es vergessen wurde. Zum Thema Feststellen kann ich nur sagen das es bei uns ein sogenanntes Gutscheinbuch gibt wo wenn es wirklich ein Fehler von unseren Mitarbeitern gewesen ist der Artikel, Name des Verkäufers der bedient hat und in dem Fall dann vergessen hat zu entsichern. Also weiss der Chef dann genau wer in einem Monat wieviel mal jeder Mitarbeiter einen solchen Fehler gemacht hat. Ne wenn ein Kunde mit Ware von einem anderen Haus kommt dann versuchen wir so gut es geht zu helfen. Das heisst wenn wir die Ware von woanders entsichern können dann tun wir dies auch.

K
Konrad

21.11.2006 um 16:55 Uhr

Hallo Pacemaker2203, die Kernfrage über die Zulässikeit solches Vorgehen ist zu klären.

  1. Grundsätze der Haftung Nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen ist von einer Schadenshaftung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, die Vertragsverletzung zu vertreten hat und dem Arbeitgeber hieraus ein Schaden entsteht. Nach der neuesten Rechtsprechung gelten für die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Grad seines Verschuldens zu beurteilende Grundsätze: a) eine Haftung des Arbeitnehmers für den vollen Schaden kommt in Betracht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; b) eine Teilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt in Betracht, wenn der Schaden vom Arbeitnehmer durch normale (mittlere) Fahrlässigkeit verursacht wurde; c) der Arbeitnehmer haftet nicht, wenn wenn er den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat.

Ich würde eher für den Fall c) tendieren. Das einbehalten von Lohn ist hier nicht zulässig.

K
Kölner

21.11.2006 um 17:25 Uhr

@peacemaker2203 Ich würde den AG freundlich aber bestimmt bitten, seine (berechtigten?) Ansprüche nicht mit dem Lohn zu verrechnen, da dies m.E. zwei verschiedenen paar Schuhe sind und eine unzulässige Vermischung der vertraglichen Nebenpflichten (Zahlung Lohn gg. Arbeit) ist.

P
Peacemaker2203

22.11.2006 um 10:37 Uhr

So habe also jetzt nochmal mit meinen Betriebsrats kolleginnen und Kollegen gesprochen, wir werden folgendermaßen Vorgehen 1.wir werden im Geschäft ein Schreiben aushängen, in dem wir uns von dem ganzen distanzieren.Es gibt nämlich schon Stimmen im Haus das wir dem ganzen zugestimmt haben. Was definitiv nicht so ist. 2.Wenn nötig werden wir den Weg vors Abreitsgericht gehen

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