Entweder Nebentätigkeit oder kündigen - zulässig?
Hallo liebe Kollegen,
eine in Elternzeit befindliche Kollegin hatte sich die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit auf 400€-Basis bei unserer GL eingeholt. Nach einem halben Jahr wird ihr diese Zustimmung wieder entzogen mit der Begründung, es handele sich um die Konkurrenz und das könne man nicht dulden, von wegen Geschäftsschädigend (Hab weder eine Info von der GL noch den Brief selber gelesen) In unserem Unternehmen werden momentan viele MA entlassen. Wie ihr wahrscheinlich vermutet, nicht immer so sauber, wie es sein sollte. Auch dieser Kollegin wurde nun nach jahrelanger Betriebszugehörigkeit ein "netter" Brief nach Hause geschickt in dem sie aufgefordert wird, sich zu entscheiden. Entweder sie lässt die Nebentätigkeit oder man lässt ihr die Freiheit, doch bei uns kündigen zu dürfen...grrr(Kein AL-Geld, Sperre beim AA, Keine Abfindungszahlung....) Aus meiner Sicht, ist dieser Konkurrent absolut KEINE Gefahr für uns aber ein verdammt guter Grund für die Firma eine Kündigung auszusprechen. Was können wir nun als BR machen, um diese Kündigung zu verhindern ? Die Kollegin hat nun eine Woche Bedenkzeit und nicht unbedingt die Kohle für nen guten Anwalt... Wäre sehr nett, wenn ich den ein oder anderen guten Tipp bekommen würde....
Community-Antworten (4)
19.11.2006 um 19:48 Uhr
bei handelsvertretern gibt es solche regelungen. bei einem normalen arbeitnehmer ist doch nichts einzuwenden gegen eine beschäftigung bei der konkurenz. der kann weder kunden noch geschäftsgeheimnisse mitnehmen. die begründung eures arbeitgeber erscheint mir zu dünn
19.11.2006 um 20:29 Uhr
@harald
die Argumente erscheinen mir nicht nur zu dünn, sondern vollkommen an den Haaren herbeigezogen. Der Konkurrent ist nämlich sogar Kunde bei uns!!! Somit arbeitet die Kollegin ja quasi für Ihn UND für uns....besser kann es eigentlich nicht gehen.
Hat sonst keiner irgendeinen Tipp ???
20.11.2006 um 00:08 Uhr
Adam, als BR solltet Ihr Euch mit der entsprechenden Gesetzgebung auskennen. ;-) Der AG kann einem AN in Elternzeit nur mit Einwilligung der entsprechenden Aufsichtsbehörde kündigen, siehe §§ 18,19 BErzGG.
Bzgl. des 400 Euro Jobs siehe § 15 Abs. 4 BErzGG. Eine Widerrufsmöglichkeit einer einmal erteilten Zustimmung erkenne ich nicht!
P.S. Was mich allerdings immer wieder erschreckt sind Argumente wie "hat nicht unbedingt die Kohle für nen guten Anwalt"! Der Verlust eines Arbeitsplatzes kommt eigentlich immer teurer zu stehen.
20.11.2006 um 18:54 Uhr
@Fayence,
@>->--- Danke :-)
Verwandte Themen
Nebentätigkeitsanzeige
ÄlterLiebes Forum, ich habe hier einen Kollegen der eine Nebentätigkeit anzeigen will. Es ist nicht bekannt ob im Tarifvertrag eine Pflicht zur Anzeige vereinbart ist, trotzdem und zur Sicherheit zeigt
Erlaubte/unerlaubte Nebentätigkeit - wann kann Erlaubnis entzogen werden?
ÄlterEin MA hat beim AG seine Nebentätigkeit genehmigen lassen. Bisher gabs keine Probleme. Dieses Jahr hatte Kollege eine Arbeitsunfall (nicht bei seiner Nebentätigkeit, sondern hier) und eine OP am Arm
Nebentätigkeit wie verbieten!?
ÄlterHallo, irgentwie habe ich ein Problem, dass zu verstehen. ="Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Beschäftigte ihren Arbeitgeber rechtzeitig =vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die
Krankheit bzw. Unfall während einer Nebentätigkeit AG verweigert Lohnfortzahlung
ÄlterUnser AG droht mit der Verweigerung der Lohnfortzahlung falls ein AN, der einer Nebentätigkeit nachgeht,während dieser Nebentätigkeit einen Unfall erleidet oder krank wird . Besonderes Augenmerk soll
Nebentätigkeit
ÄlterHallo alle zusammen Ich arbeite in einer großen Hilfsorganisation mit einem Tarifvertrag der auf einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit hinweist ( der Arbeitnehmer muß zwecks einer Nebentätigk