Erstellt am 17.11.2006 um 16:24 Uhr von Lemmi
Diese Beschwerdestelle kann aber auch der Betriebsrat sein. Dann muss er doch wohl zustimmen, oder?
Erstellt am 17.11.2006 um 16:37 Uhr von Lemmi
laut der IHK Karlsruhe (www.karlsruhe.ihk.de) ist es so:
Diese Beschwerdestelle muss allerdings kein besonderer Beauftragter sein, sondern der AG kann z.B. auch den Verwaltungs/Personalchef oder den Betriebsratvorsitzenden benennen.
Erstellt am 17.11.2006 um 18:37 Uhr von Mona-Lisa
@Klaus.Cool,
nicht umsonst hat das AGG den Arbeitgeber in die Pflicht genommen! (§ 12 AGG)
Lasst euch nicht vor den Karren spannen!
Bei gegebenem Anlass muss der AG in jedem Fall auf den Betriebsrat zukommen. (§ 13 (2) AGG)