Mitbestimmung bei Einrichtung von Bewschwerdestellen nach dem AGG?
Hat der Betriebsrat bei Einrichtung einer Beschwerdestelle, hier nach §13 AGG, ein Mitsprache bzw. Mitbestimmungsrecht?
Community-Antworten (3)
17.11.2006 um 17:24 Uhr
Diese Beschwerdestelle kann aber auch der Betriebsrat sein. Dann muss er doch wohl zustimmen, oder?
17.11.2006 um 17:37 Uhr
laut der IHK Karlsruhe (www.karlsruhe.ihk.de) ist es so: Diese Beschwerdestelle muss allerdings kein besonderer Beauftragter sein, sondern der AG kann z.B. auch den Verwaltungs/Personalchef oder den Betriebsratvorsitzenden benennen.
17.11.2006 um 19:37 Uhr
@Klaus.Cool, nicht umsonst hat das AGG den Arbeitgeber in die Pflicht genommen! (§ 12 AGG) Lasst euch nicht vor den Karren spannen! Bei gegebenem Anlass muss der AG in jedem Fall auf den Betriebsrat zukommen. (§ 13 (2) AGG)
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