Recht und Pflichten Ersatzmitglied?
Hallo zusammen!
Ich bin zum ersten Mal als Ersatzmitglied gewählt worden, stehen auch irgendwo die Rechte und Pflichten eines Ersatzmitgliedes, oder sind diese gleich mit den anderen Betriebsratsmitgliedern?? Außerdem macht mir mein Chef das Leben etwas schwer, daß er mir am liebsten die Betriebsratsarbeit verbieten will, kann er das???
Community-Antworten (2)
14.11.2006 um 16:49 Uhr
Hi
1 ja, gleich BR 2 nein
3 > LESE die Betriebsverfassung !!!!!!
14.11.2006 um 20:06 Uhr
Die Betriebsratsarbeit kann man Dir nicht verbieten.
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert und übt sein Amt nicht aus, so ist das Ersatzmitglied vollwertiges Mitglied des Betriebsrates; nimmt an der Betriebsratssitzung teil, hat gleichfalls das Recht auf deren Vor- und Nachbereitung und zur Erledigung anderer erforderlicher Betriebsratsarbeit. Ersatzmitglieder sollen nicht nur die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats sicherstellen, sondern auch seine Arbeitsfähigkeit und sind von daher nicht allein auf die Teilnahme an der Betriebsratssitzung verwiesen. Auch Beratung, Auskunftserteilung, Entgegennahme von Beschwerden oder Anregungen und die Vorbereitung eines Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts einschließlich des Aktenstudiums, sowie die Vertretung im Betriebsratsbüro gehören zu den möglichen Aufgaben eines stellvertretenden Ersatzmitglieds. Zwar wird das Ersatzmitglied durch die Stellvertretung ordentliches Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten. Die Funktionen und Aufgaben, die das vertretene Betriebsratsmitglied innehat, beispielsweise die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder im Gesamtbetriebsrat oder die Zuständigkeit für einen Teil des Betriebs, gehen nicht automatisch auf das vertretende, zeitweilige Betriebsratsmitglied über. Möglich ist aber eine zeitweilige Übernahme von Aufgaben und ggf. auch Funktionen durch Wahl innerhalb des Betriebsrats.
BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77. »Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)« »Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes wahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann.« AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969.
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