Erstellt am 14.11.2006 um 15:49 Uhr von waschbär
Hi
1 ja, gleich BR
2 nein
3 > LESE die Betriebsverfassung !!!!!!
Erstellt am 14.11.2006 um 19:06 Uhr von Heini
Die Betriebsratsarbeit kann man Dir nicht verbieten.
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert und übt sein Amt nicht aus, so ist das Ersatzmitglied vollwertiges Mitglied des Betriebsrates; nimmt an der Betriebsratssitzung teil, hat gleichfalls das Recht auf deren Vor- und Nachbereitung
und zur Erledigung anderer erforderlicher Betriebsratsarbeit. Ersatzmitglieder sollen nicht nur die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats sicherstellen, sondern auch seine Arbeitsfähigkeit und sind von daher nicht allein auf die Teilnahme an der Betriebsratssitzung verwiesen. Auch Beratung, Auskunftserteilung, Entgegennahme von Beschwerden oder Anregungen und die Vorbereitung eines Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts einschließlich des Aktenstudiums,
sowie die Vertretung im Betriebsratsbüro gehören zu den möglichen Aufgaben eines stellvertretenden Ersatzmitglieds. Zwar wird das Ersatzmitglied durch die Stellvertretung ordentliches Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und
Pflichten. Die Funktionen und Aufgaben, die das vertretene Betriebsratsmitglied innehat, beispielsweise die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder im Gesamtbetriebsrat oder die Zuständigkeit für einen Teil des Betriebs,
gehen nicht automatisch auf das vertretende, zeitweilige Betriebsratsmitglied über. Möglich ist aber eine zeitweilige Übernahme von Aufgaben und ggf. auch Funktionen durch Wahl innerhalb des Betriebsrats.
BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77.
»Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen
Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr
für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in
den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)«
»Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes
wahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb
von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers
befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat
vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit
ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit
die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im
Betrieb tätig werden kann.« AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969.