Erstellt am 08.11.2006 um 17:47 Uhr von Albarracin
Hallo,
der AG kann gar nichts verweigern, wenn es sich um eine Maßnahme iSv § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz handelt und der AN seinen Pflichten gem. § 9 Abs. 2 nachgekommen ist. Der AN gilt während der Maßnahme als arbeitsunfähig.
Albarracin