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Freistellung - möglich wegen Mitgliedschaft in mehreren Gremien, ( GBR, BR Vorsitz, WA, KBR?

B
BRDUSS
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, ist es möglich aufgrund der Mitgliedschaft in mehreren Gremien, ( GBR, BR Vorsitz, Wirtschaftsausschuss, Konzernbetriebsrat), sich vom Schichtdienst freistellen zu lassen. Wenn ja wie und auf welchem Gesetz begründet.

Danke schon mal im voraus.

Es grüßt Andreas

3.61705

Community-Antworten (5)

FB
Frank B.

07.11.2006 um 13:16 Uhr

Die Möglichkeit besteht nach §37 Abs.2 BetrVG. Eine Hilfe sind immer diverse Kommentare z.B. Fitting, Däubler, dort findet man auch entsprechende Rechtssprechung.

A
adi

07.11.2006 um 13:23 Uhr

hi auch ich stelle mich frei von meiner arbeit ich teile meiner GL mit

Mitteilung für Arbeitsbefreiung

Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit melde ich Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG wegen ordnungsgemäßer Durchführungen von Betriebsratsaufgaben am xx.xx.xx bis xx.xx.xx ab xx:xx an. Ich bin erreichbar im Betriebsratsbüro oder unter Telefon xxxxx xxxxxx

Mit freundlichen Grüßen

Betriebsratvorsitzender

so ich hoffe ich habe dir damit geholfen

B
BRDUSS

07.11.2006 um 13:27 Uhr

Hallo, es geht mir darum eine grundsätzliche Freistellung lediglich aus dem Schichdienst zu erlangen.

Gruß Andreas

A
adi

07.11.2006 um 13:36 Uhr

hi andreas so geht es mir auch, wir haben nur 168 ma das heist es wird keiner freigestellt, das musst du immer für dich selber entscheiden, ob du dich freistellen willst und ob du arbeit dann auch hast, du musst deinem AG keine angaben machen was du macht lege dir aber ein tagebuch an dann kannst du reinschreiben was du so macht aber halte dich an §80 und §87 BetrVG

wieviel MA habt ihr denn

W
w-j-l

07.11.2006 um 13:39 Uhr

Wenn ihr einen Anspruch auf Freistellung nach 38(1) habt, dann kannst Du sicherlich bei Deinem AG darüber verhandeln, zwar nicht generell, aber vom Schichtdienst befreit zu werden.

Darüberhinaus hat der AG die Arbeit so zu organisieren, dass das BR-Mitglied an der Ausübung seiner Amtspflichten nicht gehindert ist.

Dazu ein Auszug aus dem BAG Beschluss 7 ABR 43/89 Aus: Entscheidungsgründe II, Nr.2. Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.

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