Erstellt am 06.11.2006 um 13:43 Uhr von tamirasun
Die Kündigung muß sich lediglich auf die in der Abmahnung erwähnten Gründe beziehen. Dann kann schon nach der ersten Abmahnung gekündigt werden.
Wenn es mehrere Abmahnungen gibt, kann er sich auf eine beliebige beziehen...
Wurde uns beim letzten Seminar nochmal erklärt.
Erstellt am 06.11.2006 um 15:47 Uhr von peters
Hallo Silke,
deine Formulierung "1. und 2. Abmahnung" hört sich so an, als gingest du davon aus, dass zu einer Kündigung zwingend zwei Abmahnungen nötig sind. So wie beim Fußball: zweite gelbe Karte = Rot.
Dem ist nicht so. Kündigungen kann es bei gravierenden Gründen auch ohne Abmahnung geben.
Wenn ein MA nach einer Abmahnung das gleiche Vergehen noch mal begeht, dann ist es eindeutig, dass eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Wenn ein anderes Vergehen passiert, das für sich gesehen keine Kündigung rechtfertigt, dann kann der ArbG sich nicht auf die erste Abmahnung beziehen, weil es ein anderer Sachverhalt ist. Es kann durchaus mehr als 2 Abmahnungen geben, ohne dass eine Kündigung folgt.
Allerdings kann der Arbeitgeber argumentieren, dass eine Anzahl von verschiedenen Vergehen ebenfalls eine Kündigung rechtfertigt. Auch wenn keines der Vergehen doppelt vorkam.
Letzten Endes wird die Frage jeweils im Einzelfall vom Arbeitsgericht geklärt, wenn die Kündigung ausgesprochen ist und der AN dagegen klagt.
Erstellt am 06.11.2006 um 15:55 Uhr von Ramses II
"Wenn ein MA nach einer Abmahnung das gleiche Vergehen noch mal begeht, dann ist es eindeutig, dass eine Kündigung ausgesprochen werden kann."
Sicher?
"Allerdings kann der Arbeitgeber argumentieren, dass eine Anzahl von verschiedenen Vergehen ebenfalls eine Kündigung rechtfertigt. Auch wenn keines der Vergehen doppelt vorkam."
Sicher?