Erstellt am 05.11.2006 um 13:55 Uhr von Mona-Lisa
@schwester hildegard,
ich versuch mal, das alles auseinanderzuklabustern. :-))
"Wir wollen regelmässig ..."
nix ist mit "wollen". § 74 Rd. 4 BetrVG Fitting sagt, "Sollvorschrift"
"muss dieses gespräch im rahmen der br-sitzung stattfinden...."
Rd. 6 sagt, kann mit einer BR-Sitzung verbunden werden.
"...sitzungen....auf 3h wöchentlich begrenzt..."
woher wisst ihr, wie lange eine Sitzung dauert, und ob nicht eine Sitzung kurzfristig anberaumt werden muss?
"...darf dann auch ein br-mitglied...im Urlaub..daran teilnehmen?"
Ja, aber dann darf für dieses BR-Mitglied kein Ersatz eingeladen werden und sollte dem BRV vorher mitgeteilt werden.
"..ag persönlich mitgeteilt...und es als fehler dargestellt..."
ist allein Sache des Betriebsrat`s!
"...(idee MG stammte auch mit von ihr)...."
bestimmt nicht! Die "Idee" stammt vom BetrVG.
"..es war auch ein ersatzm. geladen.."
war das Ersatzmitglied auch bei dem Monatsgespräch anwesend? Wenn ja, war die Nichtöffentlichkeit nicht mehr gegeben.
§ 30 Rd. 16 - 22 BetrVG Fitting
Erstellt am 05.11.2006 um 19:43 Uhr von schwester hildegard
hallo mona-lisa,
danke für deine tips.
du hast recht die idee der monatsgespräche stammt natürlich nicht von uns bzw. meiner kollegin. leider wurden diese gespräche in den letzten jahren nicht geführt und wir haben das mg aus unserem einsteigerseminar im september mitgenommen und in einer sitzung vorgeschlagen. wir waren ja alle gespannt ob ag überhaupt kommt. sollvorschrift heist ja noch lange nicht das er kommt.
-zum punkt sitzungszeit: dieser punkt wird gerade in unserem br besprochen.
-brv wusste bescheid das urlauber zum gespräch kommt (nur zu diesem gespräch)
wir sind noch neu im br haben also auch noch nicht das wissen und die erfahrungen, arbeiten aber stetig daran. danke an alle die antworten und auch schreiben wo man nachlesen kann. es ist nicht immer leicht sich im BetrVG zurecht zufinden und es auch noch richtig auszulegen.
sorry auch fürs gross schreiben bei meiner letzten anfrage aber auch chatten ist für mich neu
Erstellt am 05.11.2006 um 19:45 Uhr von Heini
Guckst Du hier:
www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/monatsgespraech.php
Ist ein Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert, also beispielsweise arbeitsunfähig aber nicht amtsunfähig und will es seinen Verpflichtungen als Mitglied des Betriebsrats nachkommen, so hat es das Recht dazu. Das betroffene Betriebsratsmitglied hat dem BR Vors anzuzeigen, dass es das Amt trotz Verhinderung ausfüllen will. Diese Entscheidungsfreiheit des Betriebsratsmitglieds besteht bei allen tatsächlichen Verhinderungsgründen, also auch im Falle von Urlaub.
Ein Ers Mitgl hätte somit nicht teilnehmen dürfen.