Erstellt am 02.11.2006 um 21:24 Uhr von Catweazle
BGB § 615
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn
a) der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber anbietet (der Arbeitnehmer muß in Person zur rechten Zeit am rechten Ort sein und versuchen, dort seine Arbeitsleistung in der vertraglich geschuldeten Art und Weise zu erbringen),
b) der Arbeitnehmer zur Leistung bereit und imstande ist und
c) der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt.
Vgl. § 293 BGB.
Erstellt am 03.11.2006 um 09:29 Uhr von Lotte
Ramses,
"Üblicherweise lässt man diese Tage frei und der AG ermittelt selber die Entgeltfortzahlung."
Es ist ja immer etwas gefährlich, Dir zu widersprechen.
Aber auch bei uns ist ein derartiges, von Dir beschriebenes Vorgehen nicht üblich und jetzt schreib nicht, dass wir dann zu den Ausnahmen gehören...
Erstellt am 03.11.2006 um 09:44 Uhr von Lotte
Ramses,
Scherzkeks...;-)
Wir müssen am z.B. Ostermontag aufschreiben, welche Stunden dort geleistet wurden und in einer Extaspalte für Zuschläge die Feiertagszuschläge eintragen. Wer nichts einträgt, bekommt auch nichts. Anders sieht es in unseren Pflegeheimen mit elektonischer Zeiterfassung aus, die haben ja keine Stundenkarten mehr...
Erstellt am 03.11.2006 um 11:28 Uhr von Fayence
Mich macht die Überschrift im Zusammenhang mit der Fragestellung stutzig!
majojon,
wie erklärt sich Deine Überschrift "Kurzfristig kein Arbeitseinsatz"? Handelt es sich um eine freie Mitarbeiterin? Oder hat die Kollegin einen Arbeitsvertrag nach §12 TzBfG?
P.S.
Das ArbZG in Bezug auf die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen habe ich an dieser Stelle bewusst noch nicht berücksichtigt!
Erstellt am 13.11.2006 um 20:11 Uhr von majojon
Hallo zusammen, leider hatte ich keine Möglichkeit diese Antworten abzurufen, deswegen melde ich mich erst jetzt - sorry!
Wir sind eine Druckerei und arbeiten von Sonntag bis Freitag und auch an Feiertagen, wenn Arbeit da ist. Von daher schreiben wir sowieso Tageszettel für die Feiertage. Wenn wir aber an den Tagen arbeiten müssen, schreiben wir zwei Zettel. Auf unseren Tageszettel müssen wir (für die Abrechnung mit den Kunden) genau aufschreiben, wie lange wir für welchen Auftrag gebraucht haben.
Und da ist der Knackpunkt! Was schreibt sie auf?
Unser Anwalt hat mir (in einem anderen Zusammenhang) gesagt, daß eine bestimmte Zeit vorher bekannt sein muß, ob man an dem gewünschten Tag arbeiten muß. Ansonsten muß der AG den Tag bezahlen, da man ja seine Freizeit danach gerichtet hat und wenn die Ankündigung, nicht arbeiten zu müssen, zu spät kommt, ist man im Nachteil.
Was soll ich der Kollegin raten?
Erstellt am 13.11.2006 um 20:41 Uhr von Fayence
majojon,
verstehe Deine Frage nicht!
TzBfG § 12 (Arbeit auf Abruf) zum Zweiten...! Schon mal reingeguckt?