Erstellt am 29.10.2006 um 09:56 Uhr von zimba
Bei Übertragung der praktischen Ausbildung auf eine verselbständigte Einrichtung - zB eine außerbetriebliche Ausbildungswerkstatt, werden die Auszubildenden dort nicht AN. Sie sind selbst Gegenstand des Betriebszweckes, sie werden nicht im Rahmen des arbeitstechnischen Zweckes dieses Betriebes ausgebildet (BAG 20. 3. 1996 AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 9 und 10).
Erstellt am 30.10.2006 um 17:09 Uhr von derderdas
Hmm, und was heißt das nun???