Erstellt am 19.10.2006 um 21:02 Uhr von Fayence
Stefan,
hier ein Auszug aus einem BAG Beschluss vom 03.09.2003, 7 ABR 12/03
Dieser handelt zwar die BR-Information im Intranet ab, die Grundsätze gelten jedoch auch für´s "Schwarze Brett"!
Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin verlangen, die eigenmächtige Entfernung seiner Informationen und Beiträge aus dem Intranet zu unterlassen. Diesen Anspruch kann der Betriebsrat jedenfalls auf § 78 Satz 1 BetrVG stützen. Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten der Arbeitgeberin stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden erforderlich wäre (BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 23 Nr. 38, zu B 1 der Gründe). Die Entfernung von Informationen und Beiträgen aus dem Intranet stellt eine unzulässige Erschwerung der Information der Belegschaft und damit der Betriebsratstätigkeit dar. Welche Informationen der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm allein zu entscheiden. Einer Zustimmung der Arbeitgeberin dazu bedarf es nicht. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Aushängen am schwarzen Brett, die einer Kontrolle der Arbeitgeberin nicht unterliegen. Hält die Arbeitgeberin eine bestimmte Veröffentlichung durch den Betriebsrat für unzulässig, ist es ihr unbenommen, dagegen mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, ggf. im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen.
Den Gesamttext findest Du hier:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040221.htm
Erstellt am 19.10.2006 um 21:16 Uhr von Kölner
Seit wann ist Gladbach denn ein Mythos? :-)
Eher schon der FC...
Aber zu Deiner Frage:
Der Arbeitgeber hat sich jeder Einflussnahme zu enthalten, WENN sich der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung an die Belegschaft oder Teile von ihr wendet. Bei konventionellen Medien, wie einem Anschlag am schwarzen Brett oder Rundschreiben, war schon immer klar, dass es eine Zensur durch den AG von Mitteilungen und Äußerungen des Betriebsrats NICHT geben darf (vgl. Fitting zum § 40).
Erstellt am 19.10.2006 um 21:34 Uhr von Heini
Wichtig wäre vieleicht auch zu wissen, wo sich der Aushang zum Zeitpunkt des abnehmens befand.
Da habe ich schon die tollsten Sachen erlebt.
Zum Beispiel wurden in einem Betrieb, die Infoblätter des BR auch über neu wichtige Sicherheitsvorschriften gehangen. Begründung war hier, damit die Kollegen die Schreiben auch lesen. Als nun die Aushänge zumindest von den wichtigsten Vorschriften entfernt wurden, lief der BR zur Höchstform auf.
Erstellt am 19.10.2006 um 22:04 Uhr von Fayence
Auch die Frage, ob es sich vielleicht um das "Schwarze Brett" des BRs gehandelt hat, sollte nicht vernachlässigt werden!
Heini,
welches Ergebnis hat diese Höchstform denn mit sich gebracht? Ich hoffe doch, dass dann in einer BV eindeutig geregelt wurde, mit welchem Abstand welche Informationen wann, wo und von wem auf- und auch wieder abgehängt werden dürfen.
Erstellt am 19.10.2006 um 23:05 Uhr von Heini
Man könnte sagen, die Schlacht verloren aber im Rahmen eines Vergleiches "Schwarze Bretter" in einem abschließbaren Glaskasten an 5 gewünschten festgelegten Stellen im Betrieb gewonnen.