Erstellt am 19.10.2006 um 16:15 Uhr von Matu
Hi,Bernhardt!
Was sind bei Euch "andere WA-mitglieder,die
keinen Rechtsanspruch,aber Schulungsbedarf
haben"?
Meinst Du damit Sachverständige?
Gruß Matu
Erstellt am 19.10.2006 um 16:40 Uhr von bernhard
Hi Matu,
WA setzt sich zusammen aus mindestens einem BR-Mitglied und mindestens 2 bzw. höchstens 6 (anderen) Mitgleidern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter können auch leitende Angestellte sein.
BR-Mitglieder im WA haben nach §37/6 Anspruch auf Schulung, wohingegen "andere" - also nicht dem BR angehörende WA-Mitglieder keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer von Schulungsveranstaltungen haben.
Meine Frage geht also dahin: Wie kann ich den AG dazubringen für diese WA-Mitglieder sowohl die Schulung als auch die Vergütung während der Schulung zu zahlen.
Gruß
Bernhard
Erstellt am 19.10.2006 um 17:44 Uhr von Fayence
Die Frage sei erlaubt, warum Ihr Nicht-BRMs in den WA berufen habt, wenn diese keine ausreichende Sachkenntnis mitbringen?
Überdies tendiert die Rechtsprechung dazu, den Schulungsanspruch gem. §37 Abs. 6 BetrVG für alle Mitglieder des WAs gelten zu lassen. Siehe auch Kommentierungen zu §107 BetrVG.
Habt Ihr überhaupt schon einen entsprechenden Schulungsbeschluss getroffen und Eurem AG vorgelegt?
Erstellt am 19.10.2006 um 17:54 Uhr von Kölner
@Fayence
Deine Aussage in Satz 1 hiesse im Umkehrschluss, dass BR-fremde AN ohne Kenntnisse der Gebahren eines WA nicht in selbigen gehören...
...Ich melde starke ZWeifel an, Euer Ehren!
Erstellt am 19.10.2006 um 18:11 Uhr von Fayence
Lieber Kölner,
weder habe ich ausgeschlossen, dass es Gründe für eine solche Besetzung gibt, noch habe ich den Schulungsanspruch verneint.
Habe einfach nur (provokant) nachgefragt!
Erstellt am 19.10.2006 um 21:46 Uhr von Heini
Die Wirtschaftsausschussmitglieder sollen die fachliche und persönliche Eignung besitzen, d. h. das Verständnis der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Gegebenheiten soll ausreichend vorhanden sein, vgl. F.K.H.E. § 107 Rn. 7, 20. Auflag.
Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, haben regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die §§ 106 ff. BetrVG beziehen sich nur auf § 37 Abs. 2 BetrVG, nicht auch auf § 37 Abs. 6 BetrVG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind, lehnt das BAG in ständiger Rechtsprechung ab, BAG, 11.11.1998, 7 AZR 491/97.
vgl. MünchArbR/Joost § 319 Rn. 111, 2. Auflage.
O.g. Auszug von:
www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/wirtschaftsausschuss.php
Erstellt am 19.10.2006 um 22:29 Uhr von Fayence
"Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht gleichzeitig Betriebsratsmitglieder sind, lehnt das BAG in ständiger Rechtsprechung ab..."
Heini, da steht in meiner Auflage aber etwas anderes!
Erstellt am 19.10.2006 um 23:51 Uhr von Ramses II
Aber dennoch gilt der Grundsatz: Die Mitgleider des Wirtschaftsausschusses sollten die entsprechende Eignung mitbringen.
Der einzige Grund Nicht-BR-Mitglieder in den WA zu berufen die eine Schulung brauchen ist die, dass die BR-Mitglieder noch viel mehr Schulung brauchen.
Erstellt am 25.10.2006 um 16:38 Uhr von bernhard
Danke für eure Kommentare ,
wir (BR) waren der Meinung, dass man Aufgaben auch delegieren kann, vor allem wenn zu diesem Thema auch Interesse aus der Belegschaft angemeldet wird. Muss ja auch nur mindestens ein BR-Mitgleid im WA sein. Und unser BR hat von diesem Thema gar keine Ahnung - also noch weniger als die jetzigen WA-Mitglieder. Ausserdem ist die Entwicklung so schnelllebig, dass selbst Leute mit Ahnung schon mal Weiterbildung brauchen.
Gruß
Bernhard