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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

WO §17 Abs.1 Satz 2

G
Gabor03
Okt 2018 bearbeitet

Hallo.

Kann auch vor den 3 Tagen eine Zustimmung von den gewählten Personen erfolgen und somit die konstituierende Sitzung stattfinden? Wäre in unseren Fall bei 2 von 9 BR-Mitgliedern nach 2 vollen Arbeitstagen. Durch Urlaub würde sich so die konstituierende Sitzung über 1 Woche verzögern. Dann ist vielleicht ja schon der nächste nicht da durch Krankheit oder andere Umstände.

Vielen Dank Gabor

WO §17 Abs.1 Satz 2 "Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen."

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Community-Antworten (2)

C
celestro

23.10.2018 um 11:35 Uhr

"Kann auch vor den 3 Tagen eine Zustimmung von den gewählten Personen erfolgen"

Selbstverständlich !

"Durch Urlaub würde sich so die konstituierende Sitzung über 1 Woche verzögern."

Zur konstituierenden Sitzung müssen nicht alle direkt gewählten da sein. Also kann diese auch stattfinden, wenn da jemand Urlaub hat. Es ist dann halt ein Ersatzmitglied zu laden.

P
Pjöööng

23.10.2018 um 11:35 Uhr

"Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen ..."

Innerhalb dieser drei Arbeitstage kann der Gewählte die Wahl ablehnen, oder natürlich auch annehemen.

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