Erstellt am 22.10.2018 um 16:09 Uhr von Pjöööng
Die erste Frage die Ihr Euch stellen müsst ist, ob Ihr den Anwalt als Sachverständigen braucht, oder als Rechtsvertreter. Im ersten fall ist § 80 (3) BetrVG zu beachten.
Braucht Ihr ihn als Rechtsvertreter, dann müsst Ihr einen entsprechenden Beschluss fassen, der diesen Anwalt beauftragt, Euch in der ersten Instand vor dem Arbeitsgericht zu vertreten. Mit diesem Beschluss im Rücken vereinbart Ihr dann einen Termin bei einem Fachanmwalt Eurer Wahl und lasst Euch zuallererst einmal beraten. Vermutlich wird Euch der Anwalt dann bitten, Euren Beschluss nochmals mit einem vo ihm vorgeschlagenen Wortlaut neu zu fassen.
Von da an nimmt Euch der Anwalt ans Händchen.
Erstellt am 22.10.2018 um 16:22 Uhr von Hansen
Du meinst sozusagen, dass wir erst einmal mit dem Arbeitgeber über diverse Themen sprechen sollten, bevor wir dies zu einem Anwalt geben?
Erstellt am 22.10.2018 um 16:25 Uhr von Pjöööng
Ich bin zwar erstaunt, dass Du das aus meinen Ausführungen folgerst, aber mit der Aussage hast Du durchaus völlig Recht.
Erstellt am 22.10.2018 um 16:34 Uhr von Jannipa
Das ist die Grundvoraussetzung. Und dann ist die Vorgehensweise intern im BR zu klären. Für eine Sachverständigenbeauftragung muss zunächst die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber gesichert sein. Viele Arbeitgeber bestreiten die Erforderlichkeit und dann müsstet ihr euch die Kostenübernahme vor Gericht erstreiten. Anders ist es, wenn ihr bereits einen Verstoß des Arbeitgebers vor Gericht rügen wollt. Dann ist natürlich nicht vorher die Kostenübernahme beim Arbeitgeber anzufragen.