Erstellt am 16.10.2006 um 23:45 Uhr von Heini
Eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG immer dann vor, wenn Personen in einen Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Hinzukommen muss, dass diese Personen eine weisungsabhängige Tätigkeit ausüben und der Betriebsinhaber die
Entscheidungen über Art, Zeit und Ort der Tätigkeit trifft. In welchem
Rechtsverhältnis diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, ist demgegenüber unerheblich. Zur Begründung dieser Rechtsprechung verweist das BAG darauf, dass § 99 Abs. 1 BetrVG in erster Linie den Interessen der schon vorhandenen Belegschaft dient. Inwieweit diese Interessen berührt oder gar gefährdet werden, hängt nicht davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage die neuen Mitarbeiter tätig werden, sondern inwieweit sie tatsächlich in den Betrieb eingegliedert werden.