BR-Wahl - Auslegung § 28 WO Abs.1 c+d?
Hallo,
wer kann mir sagen,was der § 28 Abs.1 c+d der WO genau aussagt.Ist damit gemeint,daß jemand einen schriftlichen Wahlvorschlag machen kann,der nicht an der Wahl zum Wahlvorstand teilnehmen kann, oder ist damit gemeint,daß generell Mitarbeiter die Möglichkeit haben, schon vor der 1.Wahlversammlung einen Kandidaten vorzuschlagen. Warum sollte jemand vor der 1.Wahlversammlung einen schriftlichen Vorschlag machen,wenn er sowieso beabsichtigt,an der Wahlversammlung teilzunehmen? Denn er könnte ja seinen Vorschlag auf der Wahlversammlung mündlich machen. Unser betriebsrat wird im vereinfachten 2-stufigen Wahlverfahren gewählt. Wir haben 17 Wahlberechtigte Personen.
Gruß masterkoen
Community-Antworten (5)
16.10.2006 um 23:52 Uhr
Deine Frage kapier ich nicht...hier geht es doch um die Einladung zur Wahlversammlung!
17.10.2006 um 00:01 Uhr
Ja,
es geht um die Einladung.Uns ist nicht klar,auf welche Personen der §28 Abs 1. c zutrifft. Auf Leute, die schon vorher einen Wahlvorschlag machen wollen,bevor die 1.Wahlversammlung stattfindet, oder auf Leute,die nicht an der Wahl teilnehmen können oder wollen.
17.10.2006 um 00:18 Uhr
Auf alle aktiv Wahlberechtigten.
manchmal frage ich mich auch, ob ich den Zeitsprung nicht mitbekommen habe...so viele Wahlfragen
17.10.2006 um 00:33 Uhr
Ja,das ist uns klar,aber in Abs. 1 c steht,daß die Wahlvorschläge von 2 Leuten unterzeichnet(also schriftliche Form) sein müssen,aber in Abs.1 d steht,daß Wahlvorschläge,die am Tage der Wahlversammlung gemacht werden,nicht der Schriftform bedürfen. Warum sollte man also vorher einen Wahlvorschlag schriftlich einreichen,wenn man ihn auch am Wahltag mündlich einreichen kann? Ist also damit gemeint,daß Arbeitnehmern die Chance zum schriftlichen Wahlvorschlag angeboten werden muß,die nicht am Wahltag anwesend sein können.Ansonsten wäre ja ein schriftlicher Vorschlag für Leute,die am 1. Wahltag( Wahl des Wahlvorstandes) nicht teilnehmen können,nicht möglich,oder?
Gruß masterkoen
17.10.2006 um 14:17 Uhr
Hallo masterkoen,
im Fitting steht zu § 28 WO RN 5 "Wegen der Besonderheit des vereinfachten Wahlverfahrens im zweistufigen Verfahren, müssen die Einladenden neben dem Hinweis auf Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes (Buchst.a) für die Arbeitnehmer wesentliche Information für die Wahl des Betriebsrates in ihrer Einladung aufnehmen:
- Die Arbeitnehmer müssen bereits mit der Einladung darüber informiert werden, dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates nur bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gemacht werden können (Buchstabe b) damit sie ausreichend Zeit und Gelegenheit haben, die Wahlvorschläge zur Wahl des BR vorzubereiten.
- Unter welchen formelen Voraussetzungen die Wahlvorschläge zulässig sind (Buchstabe c) und
- dass die Wahlvorschläge, wenn sie erst auf der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes selbst gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen (Buchstabe d)"
Hier geht es um die rechtzeitige Information, dass bei der 1. Wahlversammlung nicht nur der Wahlvorstand gewählt wird, sondern auch der Abgabeschluss für Wahlvorschläge für die BR Wahl ist. Ob schriftlich oder mündlich ist egal.
MfG Angi1
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