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Hilfe unser BR ist ein Witz - kann die BRVorsitzende abgewählt werden?

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Team1
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin total enttäuscht, habe mich in den BR wählen lassen damit ich den Mitarbeitern unseres Betriebes beistehen kann. Leider sieht es unsere BRVorsitzende nicht so, bei Kündigungsgesprächen zw. AG und AN steht sie auf der Seite des AG - unterstüzt und berät die AN in keinster Weise. Desweiteren gehen Gerüchte im Betrieb rum, dass die BRVorsitzende nur in den BR gewählt worden ist, weil ein anderer BR ihr einige seiner Stimmen gegeben hat. Ich bin kurz davor aus dem BR auszusteigen, denn mit solchen Machenschaften möchte ich nichts zu tun haben. Wenn ich Probleme/Gerüchte in einer Sitzung anspreche, werde ich (zum ersten mal im BR) von den anderen (alle schon jahrelang im BR) als "Hetzerin" hingestellt.

Hier nun meine Fragen:

  1. kann eine BR Wahl angefochten werden (Wahl war im April)
  2. kann ein Antrag auf Aufhebung des BRAusschußes gestellt werden, wenn ja welche Mehrheit muß erreicht werden und muß ich das begründen (dieser Ausschuß will nur Lohneinsicht haben)
  3. kann die BRVorsitzende abgewählt werden

Bitte helft mir wenigstens das Gefühl zu haben, dass ich nicht ganz alleine bin mit meiner Einstellung. Am besten wäre eine komplett neue Wahl!!!!

8.592025

Community-Antworten (25)

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Heini

15.10.2006 um 01:29 Uhr

  1. Die Anfechtung der BR Wahl ist nicht mehr möglich. Es gäbe nur noch die Möglichkeit auf Feststellung der Nichtigkeit dieser BR Wahl, dass wäre aber nur erfolgreich wenn sämtliche Grundsätze einer demokratischen Wahl missachtet wurden, z.B. bei einer Wahlmanipulation.

  2. Einen Antrag auf Rücknahme des Beschlusses kann man stellen. Aber wenn der Vors. es nicht für nötig erachtet ist er nicht gezwungen diesen Antrag überhaupt mit in die Tagesordnung aufzunehmen. Wird dieser Antrag aber von drei Betriebsratsmitglieder gestellt, ist der Vors. verpflichtet den Antrag mit in die Tagesordnung aufzunehmen. Da es sich wohl um einen Beschluss über die Einsichtnahme in die Bruttolohnliste handelt, wäre es möglich diesen mit einem einfachen Beschluss aufzuheben.

  3. Der Vorsitzende kann jederzeit abgewählt werden.

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Lotte

15.10.2006 um 01:41 Uhr

Team 1, zu Deiner zweiten Frage: der Betriebsausschuss ist ab 9 BRM vom BetrVG vorgesehen und kann nicht aufgehoben werden. Ihr könntet die Mitglieder abwählen, müsstet aber dann neue wählen. Die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind von Amts wegen im Ausschuss vertreten.

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sonic

15.10.2006 um 10:10 Uhr

Hallo Team 1,ich kann mich sehr gut in dich reinversetzen,bei uns geht es genauso ab.Ich laufe mit allem auf und werde von 5 Leuten niedergemacht.Sie wollten mir schon das Misstrauen aussprechen, da ich Ihnen unbequem bin. Bei uns ist es umgekehrt. 5 Neue BRM uns 2 alte. Ich war Vorsitzende und wurde nicht mehr gewählt, da ich dem AG unbequem war. Er maipulierte seine AL die wiederum Ihr Mitarbeiter. Trotz allem hatte ich die meisten Stimmen. Doch in der konstituierenden Sitzung waren die AG freundlichen am längeren Hebel. Wie Heini schreibt, der BRV kann jederzeit abgewählt werden ist richtig, doch nur mit Mehrheitsbeschluss des BR oder 1/4 der Mitarbeiter. So wie das Gremium mit Dir umgeht, werden sie bei diesem Antrag wohl alle schon alleine den Antrag ablehen. DA läuft man gegen Mauern.Und die MA müßten Rückrad beweisen und das durchziehen. Bei uns hat das keiner, alle Angst um IHren Arbeitsplatz.

T
Team1

15.10.2006 um 14:01 Uhr

Hallo danke für Eure Beiträge, was würde denn passieren, wenn wir den Vorsitzenden abwählen sich aber kein anderes BRM für diese Position wählen lassen würde? Stimmt es, dass wenn auch nur einer gegen den BRV ist dieser sein Amt nicht antreten kann? Lotte - ich habe ein Urteil gefunden (www.einblicke.dgb.de/Beschluß vom 16.11.2005 7 ABR 11/05) dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht automatisch im Ausschuß vertreten sind, sondern dass alle Mitglieder gewählt werden müssen - ist das so richtig, bin mir nicht sicher, denn das würde ja im Gegensatz zu §28 BetrVG stehen

L
Lotte

15.10.2006 um 14:17 Uhr

@Team1,

das Urteil bezieht sich auf sonstige Ausschüsse "In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann nicht bestimmt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder von Ausschüssen nach § 28 Abs 1 BetrVG sind."

Der Betriebsausschuss ist im BetrVG unter § 27 zu finden

Das BAG wird kaum Urteile gegen das Gesetz fällen.

Der BRV wird in Mehrheitswahl gewählt, hier gibt es keine Vetobestimmung.

Wenn es keinen BRV mehr gibt seid Ihr handlungsunfähig (habe ich vor kurzem hier gelernt ;-) ) Lies Dir bei Gelegenheit mal im Däubler oder Fitting die §§ 26- 37 intensiv durch, da wirst Du, so glaube ich, viele Aha Erlebnisse haben ;-)

P
paula

15.10.2006 um 17:34 Uhr

nur mal so am rande:

ich kann team1 sicher verstehen wenn hier nicht sauber gearbeitet wird und das BetRVG muss natürlich auch eingehalten werden aber:

BR-Arbeit läuft auch nach demokratischen regeln ab und da kann es auch mal sein dass es nicht so läuft wie sich das der einzelne vorstellt. ich habe hier ja auch schon mal gesagt, dass man dies so weit wie möglich mittragen sollte. wenn echte eckpunkte der eigenen position betroffen sind, sollte man sich überlegen ob man nicht das amt aufgiebt. aber immer nur als ultima ratio

L
Lotte

15.10.2006 um 17:48 Uhr

paula, bevor ein frisches BRM aufgibt und alles hinschmeisst, wäre ich aber doch sehr dafür, dass es erstmal auf Schulungen geht, bei denen man ja auch viel darüber lernen kann, wie man überzeugend im Gremium auftritt. (wenn es denn eine gute Schulung ist...)

oder würdest Du mir hier widersprechen wollen ;-)

H
Heini

15.10.2006 um 18:14 Uhr

Sonic, deine Antwort

--- der BRV kann jederzeit abgewählt werden ist richtig, doch nur mit Mehrheitsbeschluss des BR oder 1/4 der Mitarbeiter. ---

ist nicht so ganz richtig

Über das Verfahren der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters entscheidet der Betriebsrat mit einfacher Mehrheit. Eine geheime Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses.

Ein viertel der wahlberechtigten Mitarbeiter wären nötig, wenn ein Ausschlussantrag gem.: § 23 BetrVG betrieben werden sollte. Das ist nicht identisch mit der Abwahl des BR Vors..

Team1, wenn der alte BRV abgewählt wurde, muss ein neuer Vors gewählt werden. Findet sich kein Kandidat, wäre es doch nur konsequent, wenn der Initiator der Abwahl sich der Neuwahl stellt um den Kollegen zu zeigen, wie man es richtig macht.

F
Fayence

15.10.2006 um 18:31 Uhr

Heini, die geheime Wahl des BRV erfolgt bereits auf Antrag EINES BRMs!!

Team1, ehrlich gesagt frage ich mich, wie Du all die vielfältigen Änderungen in Eurem BR bewirken willst! Ohne, dass Du Mehrheiten im Gremium findest, wirst Du wohl gegen die Wand laufen.

Und da bis auf Deine Person alle BRMs in Eurem Gremium wieder gewählt worden sind, scheinen Deine KollegInnen nicht ganz unzufrieden gewesen zu sein. Vielleicht übst Du Dich besser in ein wenig Geduld und erarbeitest Dir Deine Akzeptanz durch Wissen. Bei dieser Gelegenheit... wie ist denn der Schulungsstand?

H
Heini

15.10.2006 um 20:47 Uhr

Eine geheime Wahl auf Verlangen einer Minderheit des Betriebsrats ist weder aufgrund fundamentaler Grundsätze demokratischen Verhaltens noch aus Gründen des Minderheitenschutzes notwendig. Die Anfechtung einer internen Wahl innerhalb des Betriebsrats ist in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG möglich (ArbG Bielefeld v. 12.8.1998 - 3 BV 23/98 = ZBVR 2000, 57).

L
Lotte

15.10.2006 um 21:05 Uhr

Heini, Habe meine Zweifel, ob das LAG und BAG dem folgen würde. In den gängigen Kommentierungen wird der Vorgang so beschrieben wie von Fayence dargestellt.

H
Heini

15.10.2006 um 21:35 Uhr

Lotte, toll das Du die gängigen Kommentierungen, in denen der Vorgang so beschrieben wie von Fayence dargestellt, so schnell alle durchgelesen hast.

Tolle Leistung !!!

Im Übrigen kann man nie sicher sein, dass Gerichte, selbst bei eventuell identischen Fällen, zum gleichen Ergebnis kommen.

L
Lotte

15.10.2006 um 21:41 Uhr

Heini, ist ja schön, dass Du begeistert bist ;-) Falls Du auch fündig werden möchtest: unter § 26 BetrVG RN 7 im Däubler und im Fitting unter dem gleichen § RN 9

Man muss halt wissen wo man suchen muss...

H
Heini

15.10.2006 um 22:04 Uhr

Der Däubler und der Fitting sind nur zwei Kommentare der gängigen Kommentierungen und geben IHRE Rechtsansicht kund. Es gibt sicherlich auch diverse andere Kommentare die die Rechtslage ganz anders sehen. Und das ein Gericht sich nicht immer nach Däubler und Fitting richtet sieht man ja an dem genannten Urteil. Wobei ich bei Dir bin mit der Ansicht das ein anderes ArbG, das LAG oder das BAG diesen Fall ganz anders sehen könnte, aber das Urteil wurde rechtskräftig und somit ist es so.

P
paula

15.10.2006 um 22:51 Uhr

jetzt muss aber mal eine lanze brechen für fitting und co:

natürlich geben die zunächst mal eine rechtsmeinung wieder. aber beide kommentare zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine andere meinung der instanzgerichte oder des BAG deutlich kenntlich machen. der gute fitting erklärt auch sehr gut warum er an der einen oder anderen stelle eine andere meinung vertritt.

nicht ohne grund wirst du auch in BAG urteilen häufig eine kommentarmeinung finden

das soll jetzt nicht heißen dass jedes gericht so urteilen muss wie es die kommentare sehen. aber wer diese liest hat einen guten hintergrund für seine praxisentscheidung.

K
Kölner

16.10.2006 um 00:46 Uhr

@Heini Bist Du jetzt in einer Dauerfehde mit Däubler und Co. getreten?

H
hadsf

16.10.2006 um 09:36 Uhr

hi @team1, gib nicht auf! denn das wäre der gewinn für die ünrigen BRM! ich war 2 jahre mit 9 arbeitgeberfreundlichen BR´s zusammen die einzigste BR von uns hatte keinen mumm um die kollegen zu unterstützen aber glaub mir solange du da bist können die nicht alles machen denn du wirst auf bestimmte gesetzte und deren einhaltung achten! das ist sehr wichtig für die kollegen die dich gewählt haben. also rücktritt ist immer die allerletzte möglichkeit und wie ich finde auch nicht fair gegenüber denen die dich wählten. wenn der/die vorsitzende keine grobe verstöße gegen gesetze macht dann bleibt dir nur noch die belegschaft denn wie oben schon erwähnt brauchst du 1/4 der belegschaft und kannst somit neuwahlen machen. les das BetrVg. sorgfälltig und sei mit diesem wissen den anderen einen schritt vraus dann kannst du wenigstens noch etwas für die kollegen rausholen bezw. sie schützen.

RI
Ramses II

16.10.2006 um 10:07 Uhr

"wenn der/die vorsitzende keine grobe verstöße gegen gesetze macht dann bleibt dir nur noch die belegschaft denn wie oben schon erwähnt brauchst du 1/4 der belegschaft und kannst somit neuwahlen machen."

Was? Wieder einmal hadsfsches Wunschdenken?

"les das BetrVg. sorgfälltig"

hadsf, bitte tu es! Tu es! Tu es! Und versuche zu verstehen!!!

"und sei mit diesem wissen den anderen einen schritt vraus"

Irgendwie erinnere ich mich gerade an einen sozialistischen Wahlspruch: "Überholen ohne einzuholen."

H
hadsf

16.10.2006 um 11:35 Uhr

ramses ist ein freund von mir :-) § 23 abs.1!

sorry nicht neuwahlen "nur" absetzung des BRV! bei 1/4

danke ramses für den freundlichen hinweis ist zu lange her das ich den § gebraucht habe :-)

wir haben damals auch "nur" mit der Belegschaft und der gewerkschaft soviel politischen druck ausgeübt das der komplette BR sich zurückgezogen hatte.

habe ich wohl bissle verwechselt sorry nochmal.

RI
Ramses II

16.10.2006 um 11:39 Uhr

"sorry nicht neuwahlen 'nur' absetzung des BRV! bei 1/4"

Immer noch nicht richtig!

H
hadsf

16.10.2006 um 13:20 Uhr

lol du bist und bleibst ein paragraphen reiter denk um sonst erreichst du in deinem betrieb nicht viel!

du kannst nun mal politisch mehr erreichen als mit dem BetrVG auch wenn dies wichtig ist.

p.s. wenigstens hättest du sagen können wie es richtig ist nicht nur für mich sondern für alle! in diesem Thread hast du keinen antworten gegeben auser klugschwätzerische sticheleien gegen meinen "NICK:-) die mich kaum berühren machs wenigstens wie paula die gibt sogar BAG urteile mit AZ. an da kann man was lernen!

RI
Ramses II

16.10.2006 um 13:28 Uhr

hadsf,

hast Du eine staatlich anerkannte Merkbefreiung?

Mag ja sein, dass man politisch mehr erreichen kann als mit Paragraphen (dürfte aber stark vom jeweiligen Fall anhängen), das darf einen aber nicht dazu verleiten, die Gesetze die die Grundlage für das betriebsrätliche Wikrn bilden total zu ignorieren und sich auch des Verständnisses zu verweigern.

Immerhin hast Du ja wenigstens hellseherische Fähigkeiten...

Ansonsten hadsf: Der § 23 ist hier schon so häufig hoch und runter diskutiert worden, dass es die meisten Leser unendlich langweilen wird. Und bei Dir habe ich die Hoffnung aufgegeben dass Du es verstehst.

Pbrigens hilft schon ein oberflächlicher Blick ins Gesetz um zu sehen, dass das was Du geschrieben hast Unsinn ist. Dazu bedarf es keiner Urteile!

"Sticheleien gegen Deinen Nick" in diesem Thread? Schlecht geträumt?

H
hadsf

16.10.2006 um 14:08 Uhr

das hatten wir schon durch! und das du alles besser weist wohl auch! nur was du weist gibst du nicht preis und das ist traurig!

p.s. heute nacht träum ich von dir :-)

p.p.s ich hab dich immer noch lieb.

M
Mona-Lisa

16.10.2006 um 14:19 Uhr

Ramses II, der/die kann ohne Dich nicht mehr..........

RI
Ramses II

16.10.2006 um 14:35 Uhr

Hui, ein Stalker...

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