Erstellt am 18.10.2018 um 14:43 Uhr von krambambuli
Der § 37.6 BetrVG spricht von der Wochenarbeitszeit und nicht mehr.
Bei den Hotelokosten bin ich allerdings der Meinung, dass § 40 BetrVG zieht. Du hast ja keine Wahl - das Seminar findet nun mal da statt, wo es stattfindet.
Frage doch mal, ob der Arbeitgeber selbst sich an seine Reisekostenrichtlinie hält (Waffengleichheit :;-))
Wie wäre es denn mal mit einem Semimnar im BZO? (Nicht nur für Nahrungssuchende)
Erstellt am 18.10.2018 um 15:23 Uhr von Pjöööng
Zitat (krambambuli):
"Der § 37.6 BetrVG spricht von der Wochenarbeitszeit und nicht mehr."
Schon komisch was alles in meinem Gesetzbuch fehlt. Ich finde dies dort einfach nicht.
Was den Anspruch auf Arbeitsentgelt angeht, siehe § 37(6) BetrVG: "...ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers."
Ausführlich erläutert auch in BAG 7 AZR 330/04
Bezüglich der Hotelrechnung siehe BAG 1 ABR 98/73, BAG 7 ABR 26/13 und BAG 6 ABR 66/81
Erstellt am 24.10.2018 um 08:03 Uhr von Administrator
Hallo Hypnodoc,
Frage 1:
„Bei der Kostenübernahme für die BR-Schulungen pocht der AG seit Neuestem auf die Dienstreiseordnung des Betriebes. So gibt es hier maximale Limits für die Hotelkosten. (Die WAF-Hotels liegen deulich darüber) Tagungsgebühren und Verpflegungskosten
werden nur nach sorgfältiger Prüfung erstattet. Was sagt die Rechtslage?”
Die Antwort findest Du unter:
https://www.waf-seminar.de/schulungsanspruch/informationen/argumentationshilfen
siehe Einwand 3:
„Das Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz höherer Kosten, wenn es auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Verpflegung anlässlich einer Schulung keinen Einfluss hat und diese höher als die betrieblichen Pauschbeträge sind.”
Frage 2:
„Des Weiteren rechnet der AG für die Schulungen lediglich die Arbeitszeit an, welche sich aus der vertraglich vereinbarten wöchentlichen AZ ergibt. Die Schulungen sind teilweise aber länger. Darf der AG das?”
Antwort:
Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 37 Abs. 3 BetrVG ist der Umfang des Anspruchs auf Freizeitausgleich aus Anlass einer Schulungsteilnahme eingeschränkt. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 37 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 BetrVG ist der Anspruch auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten ArbN begrenzt. Nimmt zB aus einem Betrieb mit einer um 8 Uhr beginnenden Regelarbeitszeit von 8 Stunden ein teilzeitbeschäftigtes BRMitgl. mit einer Arbeitszeit von 14 bis 18 Uhr an einer von 9 bis 18 Uhr dauernden auswärtigen Schulungsveranstaltung teil, so steht ihm ein Ausgleichsanspruch von 4 Stunden zu. (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG § 37 Rn. 187-194a)
Wir hoffen, dass dies Deine Fragen beantwortet.
Mit besten Grüßen,
Dein W.A.F. Team