Mehrere Arbeitsverträge mit "Zweckgebundener Befristung" hintereinander
Hallo, in unseren Betrieb wird eine Aushilfe ständig wiederkehrend als "Krankheitsvertretung" (verschiedener Mitarbeiter) für jeweils 3-5 Tage (aber spätestens bis zur Wiederkehr des erkrankten Mitarbeiters) eingestellt. Daher kam es innerhalb eines Monats bereits zu 4 befristeten Einstellungen des gleichen Arbeitnehmers. Ist das zulässig?
Community-Antworten (6)
16.10.2018 um 15:34 Uhr
Befristungen mit Sachgrund sind sogar lebenslang möglich.
17.10.2018 um 00:53 Uhr
Das ist zeitmässig überhaupt nicht möglich. Es gibt ja auch Kündigungsfristen. Dann handelt es sich kaum um einen befristeten Arbeitsvertrag. Das hört sich nach dem Modell einer Abrufkraft an, was aber einen entsprechenden Arbeitsvertrag voraussetzt, d.h. der AN wird nur nach Bedarf beschäftigt ohne festgelegte Stundenanzahl
@catweazle wo hast den den Quatsch gefunden, es gibt genau definierte Sachgründe und keiner davon gilt lebenslang.
17.10.2018 um 01:21 Uhr
Das ist zeitmässig überhaupt nicht möglich. Es gibt ja auch Kündigungsfristen. Möchtest du nicht lieber in einem Puddingforum weiterschreiben? Hier bist du jedenfalls, wie so oft, völlig falsch mit deinen Antworten. Schon mal davon gehört, dass befristete Verträge einfach zum vereinbarten Datum auslaufen, ohne dass es einer Kündigung bedarf?
@catweazle wo hast den den Quatsch gefunden, es gibt genau definierte Sachgründe und keiner davon gilt lebenslang. Bitte, geh ins Puddingforum. Sachgrundbefristete Arbeitsverträge können ein Berufsleben lang abgeschlossen werden.
17.10.2018 um 02:41 Uhr
"wo hast den den Quatsch gefunden, es gibt genau definierte Sachgründe und keiner davon gilt lebenslang."
Es geht ja auch nicht um einen Grund, der ein Leben lang hält. Sondern um die Tatsache, daß wenn man vernünftige Gründe benennen könnte, wäre es theoretisch möglich, einen MA 40 Jahre lang immer wieder befristet zu beschäftigen.
17.10.2018 um 02:47 Uhr
Zitat (MaJoK): "es gibt genau definierte Sachgründe"
Mein "lieber" merkbefreiter MaJoK,
vermutlich meinst Du dieses hier:
"TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt INSBESONDERE vor, wenn
-
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
(...)"
Und jetzt denken wir gemeinsam darüber nach was der Gesetzgeber mit dem Wörtchen "insbesondere" sagen wollte.
Na? Hast Du eine hilfreiche Idee?
17.10.2018 um 12:44 Uhr
Vielleicht meint MaJoK "lebenslang" sei der Sachgrund. Den gibt's auch- aber dann im Strafrecht....
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