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Dauer der Probezeit

B
bitawie19
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kann man einen neuen Mitarbeiter auch mit 9 Monaten Probezeit einstellen.? Der Neue soll Vorarbeiter in einer neuen Produktionhalle werden. Da aber noch keine Maschinen vorhanden sind kümmert er sich jetzt erstmal um den Papierkram, seine eigentliche Arbeit kann aber erst wirklich beurteilt werden wenn alle Maschinen fertig sind, das dauert aber noch ca 3 Monate. Wir wollen ihn also mit 9 Monaten Probezeit einstellen.geht das ?

danke für eure Tips bitawie19

3.942010

Community-Antworten (10)

D
DocPille

05.10.2006 um 17:24 Uhr

Habt ihr eine Tarifvertrag,wenn ja,was steht da zur Probezeit ??

DAB
DER AG Bär

05.10.2006 um 19:52 Uhr

gib ihn doch einen Zeitvertrag !

:-)

K
Kölner

05.10.2006 um 20:51 Uhr

@bitawie19 Ich hoffe aufrichtig, dass diese Frage nicht von einem BR kommt...

W
Waschbär

05.10.2006 um 20:59 Uhr

@ kölner,

ich habe dise hoffnung nicht, würde mich nicht mal wundern w. die frage von einer BRV kommt. Weil hier im Forum, habe ich schon ganz andere Fragestellungen in Frage gestellt so das sich mir schon lange nicht mehr die Frage stellt ob der fragende wirklich im BR ist oder einfach ohne Ahnung ist und ohne angeborenen Instinkt .

Wo bleibt nur deine dir angeborene Reihnländische froh natur ?

M
Mona-Lisa

05.10.2006 um 21:02 Uhr

@Waschbär, du hast ne`Fragephobie!

H
Heini

06.10.2006 um 00:23 Uhr

Gesetzlich ist eine Probezeit maximal sechs Monate lang möglich (§ 622 III BGB). Eine Verlängerungen der Probezeit wäre sinnlos, da in Betrieben mit mehr als elf vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmern nach sechsmonatiger Wartezeit der allgemeine Kündigungsschutz des § 1 I KSchG greift. Es kommt nicht darauf an, ob die Erprobung des Arbeitnehmers beendet worden ist. Etwas anderes gilt gem.: § 622 III BGB nur dann, wenn ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und dieser die Möglichkeit einer Verlängerung vorsieht. Bei Kleinbetrieben, bis elf Vollzeitbeschäftigte, wäre die Verlängerung einer Probezeit unsinn, da hier das KschG keine Anwendung findet.

K
Kölner

06.10.2006 um 02:08 Uhr

@Mona-Lisa Als AG würde ich - bei einem nicht sicheren AV - evt sogar einen "vorsorglichen Aufhebungsvertrag nach Probezeitende" vereinbaren. Dieser wäre auch kaum beklagbar, würde aber das KSchG umgehen...

M
Mona-Lisa

06.10.2006 um 02:11 Uhr

@Kölner, ich glaub, du meinst Heini!

W
Waschbär

07.10.2006 um 08:36 Uhr

@ Mona-Lisa,

"Fragephobie" , wie bitte soll diese ausehen ? "Angst vor Fragen" ????? wo hast du d. das her ?.....

F
Fayence

07.10.2006 um 10:42 Uhr

"Gesetzlich ist eine Probezeit maximal sechs Monate lang möglich."

Heini, tut mir ja leid, aber diese Aussage ist im § 622 Abs.3 BGB nicht enthalten.

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