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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Tagesordnung

M
Meyman
Okt 2018 bearbeitet

Hallo miteinander, bei uns streiten sich die BR Mitglieder über die Tagesordnung. Wir wollen 3 BR Mitglieder zum Seminar schicken. Unser Vorsitzende hat wie folgt eine TO uns mitgeteilt. Top 01. Schulung nach Paragraf 37 Abs. 6 BetrVG. BR Mitglieder x, y und z nehmen am Seminar "......." teil. Einige BR Mitglieder sind der Meinung, dass für Mitglied x,y und z jeweils 1 Tagesordnungspunkt gesetzt werden muss. Danke für eure Hilfe!

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Community-Antworten (7)

NB
nicht brauchen

09.10.2018 um 11:29 Uhr

O mei habt Ihr Probleme. Warum sollte dies jeweils ein extra Punkt sein? Wir haben eine Schulung des gesamten BR beschlossen (günstiger da Gremiumspreis). Das sind 7 Leute. Sollen wir dann 7 Tagesordnungspunkte machen?

C
celestro

09.10.2018 um 11:36 Uhr

"nehmen am Seminar "......." teil."

Sofern der Text in den Anführungszeichen "Titel des Seminars ... Anbieter, genaues Datum" beinhaltet, ist alles in Ordnung.

Man KANN selbstverständlich das auch in Einzelpunkte aufsplitten ... falsch wäre das nicht. Aber richtiger macht es das auch nicht.

P
Pjöööng

09.10.2018 um 11:37 Uhr

Das ist ja wohl mehr eine akademische Frage...

Natürlich kann man drüber sinnieren, wie man danach jeweils in dem Falle zu verfahren hat, wenn für ein BRM der Schulungsbeschluss geändert werden soll. Dabei könnte man dann zu dem Ergebnis kommen dass es in diesem seltenen Falle juristisch günstiger ist wenn die Schulungsbeschlüsse getrennt getroffen wurde.

Sind diese BRM auch so akribisch im Straßenverkehr?

N
neci

09.10.2018 um 13:25 Uhr

TOP 01 Beschlussfassung zur Seminarteilnahme (Seminarname laut Angebot) für die BRM X,Y und Z am 01.01.1911 in Musterstadt nach §37 Abs. 6 BertrVG So machen wir das immer und das ist ausreichend

M
Meyman

09.10.2018 um 13:28 Uhr

Vielen Dank

E
Erbsenzähler

09.10.2018 um 15:26 Uhr

Bei uns lautet es so:

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Anwesende: siehe beigefügte Anwesenheitsliste Die Beschlussfähigkeit gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG ist somit gegeben.
  2. Anträge 2.1. Die Kollegen Erbsenzähler, x und y haben am XX.XX.2018 einen Antrag zum Besuchs des Seminars "BR 08/15" vom Seminaranbieter W.A.F. (Anlage XYZ) nach § 37 Abs. 6 gestellt. Das Seminar findet in Musterstadt vom XX. - XX.XX.2018 statt. Das Gremium hat die vorliegenden Seminarunterlagen geprüft und findet die Schulungsmaßnahme für erforderlich. Der Antrag der Kollegen wird mit 9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen angenommen. ...

Nicht vergessen, dass der Antrag auf der Tagesordnung in der Einladung steht bzw. bei Sitzungsbeginn nach Beschluss zugefügt wird.

A
AlterMann

09.10.2018 um 18:41 Uhr

Die Frage nach einem oder mehrerer TOPs könnte wohl nur dann erheblich sein, wenn das Meinungsbild im Gremium zu den einzelnen BRM unterschiedlich ist. Wenn z.B. zwei BRM sich zum Datenschutz engagieren und ein Spezialseminar besuchen wollen und beim dritten BRM der Eindruck besteht, dass der sich nicht für die Sache interessiert, sondern nur mal wieder in ein Hotel will. Oder wenn das Gremium meint, dass die Entsendung von 2 BRM zu einem Spezialseminar ausreichend ist. Aber selbst dann könnte man noch in der Sitzung den TOP aufschnüren und eben drei verschiedene Beschlüsse fassen.

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