Erstellt am 28.09.2006 um 12:20 Uhr von Hannibal
Als "Faustregel" wird ein Zeitraum von zwei Jahren zugrunde gelegt. Prinzipiell gilt, dass eine Abmahnung schwächer wird, je länger sie in der Personalakte verbleibt. Es kommt hierbei allerdings immer auf die Schwere des Einzelfalles an. Der betreffende AN kann eine Gegendarstellung schreiben, die dann in die Personalakte aufzunehmen ist. Die Entfernung einer unberechtigten oder falschen Abmahnung ist nur auf dem Klageweg (Arbeitsgericht) möglich. Es empfiehlt sich, über die Dauer des Verbleibs einer Abmahnung aus Gründen der Rechtssicherheit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Erstellt am 28.09.2006 um 12:20 Uhr von pit47
Hallo Waupe1,
es gibt keine feste Zeit für die Wirkungsdauer einer Abmahnung.
Aber der BR kann eine Vereinbarung mit dem AG abschliessen, wo dieses geregelt wird. Bei uns im Betrieb wird nach 2 Jahren die Abmahnung entfernt.