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Wahl eines Konzernbetriebsrats - Stimmengewichtung

B
BR_2018
Feb 2019 bearbeitet

Hallo liebe Community, wir haben da mal eine Frage zur Stimmengewichtung in einem KBR.

Angenommen der KBR wird aus folgenden Gremien gebildet: a.) BR des beherrschenden Unternehmens = vertritt 800 MA b.) GBR des untergeordneten Unternehmens (besteht aus BR's aus 2 von insgesamt 8 Betrieben, d.h. 6 Betriebe sind ohne BR) = vertritt 600 MA (nur für die 2 BR's)

Werden beim GBR auch die Stimmen der 6 betriebsratslosen Betriebe berücksichtigt (wären dann in dem Fall 3.200 MA) oder nur die der 600 MA aus den zwei vertretenen BR's?

Für Eure Hilfe im Voraus vielen Dank.

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Community-Antworten (5)

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outofmemory

04.10.2018 um 11:46 Uhr

§55 BetrVG (3)Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.

Nach meiner Auffassung haben die entsandten aus dem GBR jeweils 300 Stimmen ( Gesamt 600)

B
BR_2018

04.10.2018 um 12:09 Uhr

@outofmemory = Soweit waren wir auch schon, aber werden denn nicht alle 3.200 MA vertreten, da gem. § 50 Abs. 1 BetrVG ("Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.") nicht letztendlich auch die betriebsratslosen Betriebe zu berücksichtigen sind?

R
rtjum

04.10.2018 um 13:05 Uhr

bin bei KBR kein Experte, aber in den GBR-Sitzungen sind ja auch nur die 600 Stimmen vorhanden denn die anderen werden zwar vom GBR mit vertreten sind aber nicht stimmberechtigt, denke das ist analog auf den KBR zu übertragen

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Pjöööng

04.10.2018 um 13:11 Uhr

§ 47 (7) BetrVG: "Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu."

§ 55 (3) BetrVG: "Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu."

Das zusammen ist doch eindeutig?

B
BR_2018

04.10.2018 um 13:24 Uhr

@Pjöööng = So einfach aber dann doch so genial :-)...da hätten wir eigentlich definitiv selber drauf kommen müssen, vielen Dank

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