Erstellt am 04.10.2018 um 09:46 Uhr von outofmemory
§55 BetrVG
(3)Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.
Nach meiner Auffassung haben die entsandten aus dem GBR jeweils 300 Stimmen ( Gesamt 600)
Erstellt am 04.10.2018 um 10:09 Uhr von BR_2018
@outofmemory = Soweit waren wir auch schon, aber werden denn nicht alle 3.200 MA vertreten, da gem. § 50 Abs. 1 BetrVG ("Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.") nicht letztendlich auch die betriebsratslosen Betriebe zu berücksichtigen sind?
Erstellt am 04.10.2018 um 11:05 Uhr von rtjum
bin bei KBR kein Experte, aber in den GBR-Sitzungen sind ja auch nur die 600 Stimmen vorhanden denn die anderen werden zwar vom GBR mit vertreten sind aber nicht stimmberechtigt, denke das ist analog auf den KBR zu übertragen
Erstellt am 04.10.2018 um 11:11 Uhr von Pjöööng
§ 47 (7) BetrVG:
"Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu."
§ 55 (3) BetrVG:
"Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu."
Das zusammen ist doch eindeutig?
Erstellt am 04.10.2018 um 11:24 Uhr von BR_2018
@Pjöööng = So einfach aber dann doch so genial :-)...da hätten wir eigentlich definitiv selber drauf kommen müssen, vielen Dank