Abwahl des GBR / KBR
Hallo @ all
ich habe ein Frage die warscheinlich nicht alltäglich ist.
Wir sind ein 7 köpfiger BR neu gewählt im Mai. Bis auf zwei sind wir alle neu im BR.
In unserem Unernehmen gibt es verscheidene Betriebsteile und somit eine GBR und KBR.
Jetzt gibt es Probleme im Konzern und die Leute des GBR / KBS gehen reglmäßig mit der Geschäftsleitung ins "Bett" um es mal nett auszudrücken.
Jetzt haben sich einige BR Mitgliedern aus verschiedenen Unternehmensteilen zusammengesetzt und die Lage diskutiert. Wir haben uns Gedanken gemacht was zu tun sei und sind unter anderem auf die Idee gekommen den GBR / KBR auf der nächsten Versammlung nicht zu " entlasten " und eine Neuwahl zu fordern. Jetzt wollen wir uns erstmal schlau machen ob es in diese Richtung Möglichkeiten gibt.
Wir sehen das als eine Möglichkeit , ohne überzeugt davon zu sein das es des Weißheits letzter Schluß ist, daher wollen wir zum jetztigen Zeitpunkt auch noch nicht groß mit den Gewerkschaften sprechen, die warscheinlich nicht gerade begeistert sind von der Idee.
Wenn Ihr mir da ein paar Tips geben könntet währe ich euch sehr dankbar, auch damit wir uns auf die schierige Zukunft vorbereiten können, die vor uns liegt. Eigentlich ist dies eine Baustelle die man in unserer Sizuation nicht aufreißen sollten, aber wir können und wollen nicht zulassen das die Freigestellten Mitglieder des GBR / KBR auf dem Rücken der Mitarbeiter Ihre eigen Politik machen die leider extrem gegen die Mitarbeiter geht.
Ich freue mich über jede Antwort und kann jeden Rat gebrauchen.
Community-Antworten (1)
27.09.2006 um 11:42 Uhr
Was meinst Du mit " ....den GBR / KBR auf der nächsten Versammlung nicht zu " entlasten " ..."?
So etwas gibt es in den Regularien der §§ 47-59 BetrVG nicht.
Schau Dir im Kommentar an, wie ein GBR bzw. KBR errichtet wird, dann weißt Du auch, wie die Mitglieder delegiert werden.
Jeder BR bzw. GBR kann seine Delegierten in den GBR bzw. KBR in jeder Sitzung per einfachen Beschlüssen abberufen und neu delegieren. Hierbei gibt es keine "Wahlen" nach den üblichen Grundsätzen für eine Wahl. Für wen ein GBR-Delegierter des BR dann im GBR stimmt, das heißt wen er in den KBR entsandt haben will (oder wen er zum Vorsitzenden wählt), ist seine Sache. Hier kann ihm der BR kein imperatives Mandat auferlegen. Allerdings ist er, wenn er offensichtlich nicht "spurt", jederzeit wieder abberufbar (s.o.)
Der Weg zum Aussschluss von GBR- bzw. KBR-Mitgliedern ist in den §§ 48 bzw. 56 BetrVG geregelt.
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