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Anrechnung Leiharbeitszeiten auf passives Wahlrecht

H
HGL
Nov 2016 bearbeitet

Passives Wahlrecht

ein Mitarbeiter unseres Unternehmens wurde mit Wirkung vom 01.09.06 mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt. Die Betriebsratswahl findet am 06.11.06 statt. Vorher war der Kollege einige Zeit in unserem Betrieb als Leiharbeiter tätig. Wird diese Leiharbeitstätigkeit auf die geforderte Mindestbetriebszugehörigkeit von 6 Monaten angerechnet? Im Wahlvorstand hatten wir beschlossen Ihn nicht in die Liste der passiv Wahlberechtigten aufzunehmen.

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Community-Antworten (3)

L
Lotte

27.09.2006 um 00:06 Uhr

HGL, Du meinst drei Monate? Oder woher nimmst Du die sechs Monate?

Der Leiharbeitnehmer ist vom ersten Tag seines Einsatzes wahlberechtigt, wenn ihm drei Monate Einsatz prognostiziert werden.

Und wieso sollte ein befristet beschäftigter MA eine Wartezeit haben???

F
Fayence

27.09.2006 um 00:10 Uhr

Lotte,

p a s s i v e s Wahlrecht! :-)

L
Lotte

27.09.2006 um 00:30 Uhr

Fayence, mist, da war ich auf dem falschen Dampfer ;-)

Also jetzt korrekte Antwort: DKK § 8 BetrVG RN 11 "Da es wesentlich um den Überblick über die betrieblichen Verhältnisse geht, sind auch Zeiten zu berücksichtigen, die jemand als Leih-AN im Betrieb des Entleihers verbracht hat, sofern er im Anschluss an das Leiharbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingeht..."

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