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Bezugsquelle Teilfreistellung im Krankenhaus

S
sergioausrio
Okt 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

Aktuell beschäftigen uns zwei Fragen und zwar geht es um eine 50% Freistellung eines BRM im Krankenhaus.

Teil1: Es gibt da verschiedene Auffassung nach welcher Wochen Arbeitszeit sich zu richten ist. Nach der höchsten im Betrieb vertretenen. Das wären die der Ärzte mit 40Std. Oder die der anderen Arbeitnehmer mit 38,5Std. Das betreffende BRM fällt selbst unter 38,5Std.

Teil2: Wer legt die Arbeitszeiten fest. Der Arbeitgeber ist der Meinung das er bestimmen darf wann die Freistellung passt. Das BRM möchte eine klare wöchentliche Trennung der Arbeitgeber möchte das auf einzelne Tage verteilen.

Ich hoffe es kann uns da jemand helfen. Konkrete Texte oder Gesetze zum nachlesen wären super.

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Community-Antworten (5)

H
hansimglueck

30.09.2018 um 15:34 Uhr

Ich würde hier von der persönlichen Wochenarbeitszeit ausgehen. Und wie die Aufteilung ist, beschließt zunächst einmal das Gremium. Ansonsten §§ 2 und 74 BetrVG.

Ich bevorzuge eher den Freistellungsanspruch nach § 37.2 BetrVG. Wenn man den konsequent lebt, schmeckt es eurem Personalchef wahrscheinlich so gar nicht.

S
sergioausrio

01.10.2018 um 00:28 Uhr

Der Arbeitgeber hat jetzt angeordnet das die Freistellung Mo.(BA) und Mi. (BRS) zu nehmen ist und jeden zweiten Dienstag.

Auffassung ist auch das mit den 50% nach §38 die gesamte Arbeit abzudecken ist. Und §37 Abs 2 nicht mehr greift weil 50% durch den Stunden Anteil gedeckelt ist.

Dies verumständlicht den Dienstplan. Die Arbeitsplanung und somit auch die persönlichen Interessen. Darüber hinaus wird es den MA schwer zu vermitteln sein wer wann im Büro ist, da ist ja doch Projekt bedingt unterschiedliche Ansprechpartner gibt.

Plan jetzt ist das mit in die Sitzung zu nehmen und dort Antrag zu stellen die Arbeitszeiten zu beschließen.

Bin für jeden Tipp dankbar.

T
takkus

01.10.2018 um 10:51 Uhr

Also- der Arbeitgeber legt für den BR zunächst einmal überhaupt nichts fest! Ihr im Gremium beschließt, wie ihr die Freistellung aufteilt. das richtet sich natürlich nach der Praktikabilität im BR, aber auf die betrieblichen Belange sollte aus meiner Sicht auch geschaut werden. Danach teilt ihr eure Entscheidung dem ArbG mit. Ihr könntet den ArbG in eine BR- Sitzung einladen oder das Monatsgespräch nutzen, um mit ihm über die Freistellung zu beraten. In dieser Beratung darf er gern seine Bedenken äußern. Festlegen geht immer noch nicht! Im nächsten Schritt sollte im Gremium nochmal der Sachverhalt aus allen Richtungen beleuchtet werden. Nun wird der Beschluss gefasst, wie die Freistellung aussehen soll. Das wird dem ArbG mitgeteilt. Der ArbG hat nun die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen die Einigungsstelle anzurufen. Er kann immernoch Nichts festlegen! Ruft er die Einigungsstelle nicht an, kann von einem kongruenten Verhalten ausgegangen werden und die Freistellung wird so umgesetzt.

Ach ja, gibt es mehrere Kandidaten die sich zur Freistellung beworben haben, ist das ganze natürlich als Wahl innerhalb des BR auszuführen. Das steht ja im bereits erwähnten § 37 BetrVG.

Bei der Wochenarbeitszeit würde ich von der persönlichen Wochenarbeitszeit des Freizustellenden ausgehen.

R
rtjum

01.10.2018 um 13:16 Uhr

was ist mit den zweiten 50%, gibt es dabei keine Probleme?

S
sergioausrio

01.10.2018 um 15:43 Uhr

Die zweiten 50% decken die komplette Zeit einer Teilzeit Beschäftigten Kollegin aus dem BR ab. Daher unproblematisch. Vielen Dank bis hier auf jedenfalls schon einmal. Ich nutz das um mich direkt umfassend einzulesen. Leider gibt's dazu wenige Fälle. Scheinbar lässt es sich sonst im Gespräch lösen.

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