Vorsicht!
Der AG hat nach §40 (1) BetrVG dem BR "in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen".
Es ist also der AG, der diese "sachlichen Mittel" erwirbt (er ist der Eigentümer) und diese dem BR "zur Verfügung zu stellt".
Das impliziert, das auch der AG diese sachlichen Mittel einkauft. Kauft hingegen der BR diese sachlichen Mittel und verlangt dann die Rückerstattung der verauslagten Kosten, kann der AG die Kostenerstattung verweigern! Ebenso, wenn der BR bei einer Onlinebestellung einfach die Rechnungsadresse des AG angibt!
Bei DKK liest sich das so:
Der BR ist nicht berechtigt, auf Kosten des AG Sachmittel selbst zu beschaffen, Büroräume anzumieten oder Büropersonal einzustellen (BAG 21. 4. 83, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 110 ff.; HSWGN-Glock, Rn. 10). Kommt der AG seiner Verpflichtung in angemessener Frist nicht nach, wird es für zulässig angesehen, dass der BR die erforderlichen sachlichen Mittel selbst beschafft und vom AG Ersatz der Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen kann (Richardi-Thüsing, Rn. 47; Kühner, a. a. O.; Hässler, S. 77, jedenfalls wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt; a. A. BAG, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 112, der eine Selbstbeschaffung nur in »dringenden Fällen« bejaht). Ggf. muss der Anspruch durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren durchgesetzt werden, wobei auch eine einstweilige Verfügung in Betracht kommt.
Also: Auch wenns unbequem erscheint: Sachmittel beim AG anfordern. Nur wenn der AG darauf nicht reagiert kommt in dringenden Fällen der Kauf durch den BR in Frage! In diesem Sinne stellt sich die Problematik "verlassen des Betriebsgeländes" gar nicht.
Etwas anderes mag gelten, wenn der AG dem BR Finanzmittel (Budget) zur freien Verfügung stellt und den BR ausdrücklich ermächtigt im Rahmen des §40 eigenständig über diese Mittel zu verfügen. Aber ohne das kann die Sache "selbstkauf" nach hinten losgehen.