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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bezugsquelle BR-relevante Literatur

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Utnapischtim
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

kennt jemand von Euch eine Bezugsquelle für Literatur (Erfurter Kommentare etc.), bei dem eine online-Bestellung möglich ist? Ich habe keine Lust, für den Gang zur Buchhandlung die Erlaubnis vom Vorgesetzten einholen zu müssen (von wegen Verlassen des Betriebsgeländes).

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Community-Antworten (6)

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Petrus

20.10.2010 um 13:09 Uhr

R
rkoch

20.10.2010 um 15:08 Uhr

Vorsicht!

Der AG hat nach §40 (1) BetrVG dem BR "in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen".

Es ist also der AG, der diese "sachlichen Mittel" erwirbt (er ist der Eigentümer) und diese dem BR "zur Verfügung zu stellt".

Das impliziert, das auch der AG diese sachlichen Mittel einkauft. Kauft hingegen der BR diese sachlichen Mittel und verlangt dann die Rückerstattung der verauslagten Kosten, kann der AG die Kostenerstattung verweigern! Ebenso, wenn der BR bei einer Onlinebestellung einfach die Rechnungsadresse des AG angibt!

Bei DKK liest sich das so: Der BR ist nicht berechtigt, auf Kosten des AG Sachmittel selbst zu beschaffen, Büroräume anzumieten oder Büropersonal einzustellen (BAG 21. 4. 83, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 110 ff.; HSWGN-Glock, Rn. 10). Kommt der AG seiner Verpflichtung in angemessener Frist nicht nach, wird es für zulässig angesehen, dass der BR die erforderlichen sachlichen Mittel selbst beschafft und vom AG Ersatz der Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen kann (Richardi-Thüsing, Rn. 47; Kühner, a. a. O.; Hässler, S. 77, jedenfalls wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt; a. A. BAG, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 112, der eine Selbstbeschaffung nur in »dringenden Fällen« bejaht). Ggf. muss der Anspruch durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren durchgesetzt werden, wobei auch eine einstweilige Verfügung in Betracht kommt.

Also: Auch wenns unbequem erscheint: Sachmittel beim AG anfordern. Nur wenn der AG darauf nicht reagiert kommt in dringenden Fällen der Kauf durch den BR in Frage! In diesem Sinne stellt sich die Problematik "verlassen des Betriebsgeländes" gar nicht.

Etwas anderes mag gelten, wenn der AG dem BR Finanzmittel (Budget) zur freien Verfügung stellt und den BR ausdrücklich ermächtigt im Rahmen des §40 eigenständig über diese Mittel zu verfügen. Aber ohne das kann die Sache "selbstkauf" nach hinten losgehen.

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paula

20.10.2010 um 17:44 Uhr

rkoch

Danke für dieses interessante Urteil.... gleich abgespeichert ;-)

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Petrus

21.10.2010 um 17:43 Uhr

@paula: Ich hoffe unter "zu vermeidende Falle" und nicht unter: "Wie haue ich als HR-Chefin meinen BR in die Pfanne" ;-) Denn aus dem Wort "interessant" könnte man auch letzteres lesen...

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qwert

21.10.2010 um 17:52 Uhr

Davon abgesehen: Man erhält JEDES (deutschsprachige) Buch bei JEDEM Onlinebuchhändler, wie man was anderes denken kann ist mir absolut unverständlic ...

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Petrus

21.10.2010 um 18:53 Uhr

@qwert: Das stimmt so nicht. Liegt aber eher daran, dass manche Onlinebuchhändler gewisse Bücher nicht handeln wollen. Beim o.g. Online-Händler wirst Du vermutlich keine BR- oder GEW-feindliche Literatur beziehen können...

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