Erstellt am 26.09.2006 um 07:17 Uhr von Werner
Hallo monk,
nach§13 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Beschwerdestelle einzurichten.
Das AGG räumt den Beschäftigten in § 13 AGG ein Beschwerderecht ein. Damit erlegt das Gesetz dem Arbeitgeber implizit die Pflicht auf, eine funktionsfähige Beschwerdestelle einzurichten. Die Bedeutung der Einrichtung einer Beschwerdestelle darf nicht unterschätzt werden. Die kann sich als wichtige Informationsquelle des Arbeitgebers über bestehende oder drohende Benachteiligungen erweisen. Unterlässt der Arbeitgeber die Errichtung einer Beschwerdestelle , trifft ihn insoweit ein Organisationsverschulden. Dann kann er sich nicht auf die Unkenntnis einer Benachteiligung berufen, die er bei ordentlicher Errichtung einer Beschwerdestelle erfahren hätte.
Erstellt am 26.09.2006 um 07:36 Uhr von Lotte
Folgendes habe ich auf der Internetseite der IHK gefunden:
"...Diese Beschwerdestelle muss allerdings kein besonderer Beauftragter sein, sondern der Arbeitgeber kann als Beschwerdestelle z.B. auch den Personalchef oder den Betriebsratsvorsitzenden benennen. Es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, eine neue Beschwerdestelle einzurichten, notwendig ist es nicht...."
http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/servicemarken/presse/berl_wirt/bwarchiv/Berliner_Wirtschaft_September_2006/NeuesAGG.jsp
Erstellt am 26.09.2006 um 07:54 Uhr von Werner
Hallo, ich denke aber das sich das MBR für die Beschwerdestelle nach §87 Abs1 1. BetrVG ergibt.
Erstellt am 26.09.2006 um 08:30 Uhr von Lotte
Werner,
darüber habe ich mir eben den Kopf zerbrochen und Informationen aus dem Internet dazu gesucht....
M.E. greift bei der Beschwerdestelle des AGG das Direktionsrecht des AG ohne MBR des BR, wäre aber froh, wenn jemand anderes andere Informationen hat.
Erstellt am 26.09.2006 um 08:56 Uhr von Fayence
AGG und BetrVG:
§ 80, Abs. 1, 2a, 2b, 4, 6 und 7
§ 84
§ 85
Glücklich sind die AG, in deren Betrieben ein BR existiert! :-)
P.S.
1. Beschwerderecht (§ 13 AGG)
Fühlt sich Ihr Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsverhältnis von Ihnen, seinem Vorgesetzten oder einem anderen Beschäftigten benachteiligt, kann er sich beschweren, und zwar entweder bei der in Ihrem Betrieb zuständigen Beschwerdestelle, einem Vorgesetzten oder einem Gleichstellungsbeauftragten
Diese Formulierung ist in zahlreichen Veröffentlichungen zu finden. Ein schneller Abschluss einer solchen Vereinbarung tut aus meiner Sicht nicht Not!
Erstellt am 26.09.2006 um 09:13 Uhr von Lotte
Fayence,
Frage ist aber, wer die zuständige Beschwerdestelle bestimmt?
auch § 84 schreibt nur:
"(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren...
und nun DKK dazu:
unter RN 12
" Der AG kann unter Berücksichtigung etwaiger TV/BV generell festlegen, wer für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig ist..."
Also: Direktionsrecht des AG
Erstellt am 26.09.2006 um 09:22 Uhr von Fayence
"Also: Direktionsrecht des AG"
Lotte,
sehe ich auch so!
Habe noch einen ganz interessanten Aufsatz inkl. BV dazu gefunden:
http://www.buchhandel-niedersachsen.de/pdf/gleichbehandlungsgesetz_2006.pdf#search=%22AGG%20und%20beschwerderecht%20betriebsrat%22
Erstellt am 26.09.2006 um 19:02 Uhr von Lotte
Fayence,
erstaunlich, was Du so alles findest. Werde es gut verwerten können.