Definition "Geschäftsführender BR
Hallo,
kann mir bitte jemand die genaue Definition für den "Geschäftsführenden BR" geben ?? Woraus ? aus welchen Mitgliedern ? wer bestimmt den ? oder wo kann ich genaueres nachlesen ??
Danke
Community-Antworten (6)
26.09.2006 um 00:39 Uhr
Elfriede,
nehme an, dass Du den Betriebsausschuss meinst, siehe § 27 BetrVG.
26.09.2006 um 00:59 Uhr
"Geschäftsführender BR"?
Nie gehört! Klingt so nach einer Art Vorort im GBR... ;-)
26.09.2006 um 08:07 Uhr
Danke für die schnellen Antworten,
wir sind ein BR mit fünf BR-Mitgliedern - Vorsitzender und Stellv. seit Jahrzehnten an dieser Position. Im März wurden 3 neue Mitglieder von der Belegschaft in den BR gewählt. Einer von den Neuen hat schon vor den bestehenden Strukturen resigniert und ich bin dafür nachgerückt. Viele Entscheidungen werden vom Vors. und Stellv. mit der GL im stillen Kämmerlein ausgehandelt und der Rest des BR wird dann MANCHMAL über die Entscheidungen in Kenntnis gesetzt.
Uns drei Neuen geht das mächtig auf die Nerven und bei der Aussprache wurde die Begründung gegeben, Vors. und Stellv. seien der "Geschäftsführende BR" und dürften so handeln.
Na da wird es in der nächsten Sitzung eine "nette" Auseinandersetzung geben und wir werden diese Strukturen dann mal aufbrechen.
Elfriede
26.09.2006 um 08:46 Uhr
@Elfriede, habt ihr "neuen" Br`s ein Seminar BetrVG absolviert?
26.09.2006 um 10:38 Uhr
Hallo Elfriede! Macht euren BRV und Stellv. mal klar, dass ihr drei Sie auch jederzeit von ihrem Amt abwählen und einen neuen BRV und Stellv. wählen könnt. Außerdem sind Absprachen zwischen BRV und GL, die zwingend einen Beschluß benötigen, nichtig.
26.09.2006 um 11:57 Uhr
Die Definition "Geschäftsführender BR" gibt es nicht. Der BRV hat jedoch die laufenden Geschäfte des BR zu führen. Vieleicht ergibt sich daraus diese "seltsame" Vorgehensweise eures BRV´s und seiner Vertretung. Ohne Beschlussfassung eures Gremiums hat der BRV keine Entscheidungsbefugnis. Handelt er ohne Beschlussfassung kann er abgesetzt werden. Bei groben Pflichtverstößen kommt evtl. § 23 zum tragen.
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