Erstellt am 09.01.2009 um 11:35 Uhr von Matze24
@Initiator:
Lt §5 BertVG:
"(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
...
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; ..."
Du hast geschrieben, der Gesellschafter sei NICHT geschäftsführend, also wäre er meines Wissens wahlberichtigt (solange er die Bedingungen eines Arbeitnehmers erfüllt).
Wie wäre es sonst mit Kleinaktionären, die im eigenen Unternehmen arbeiten (z.B. bei VW sind viele Arbeitnehmer auch Aktionäre des Unternehmens)?
Mit kollegialen Grüßen