Erstellt am 25.09.2006 um 15:27 Uhr von Lotte
Beo,
warum hatten sie für September keinen U-Anspruch?
Hatten sie die Wartezeit von 6 Monaten noch nicht erfüllt? Aber sie scheiden ja aus dem Arbeitverhältnis nicht aus.
Würde auf §4 des TzBfG verweisen:
"(2) ... Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist."
Erstellt am 25.09.2006 um 15:52 Uhr von Ramses II
Falsches Gesetz!
Bundesurlaubsgesetz!
Ich vermute hier aber schwer dass der Urlaubsanspruch von vorn herein falsch ermittelt wurde.
Wann haben die Kollegen angefangen? Wie viel Jahresurlaub steht ihnen zu? Wie viel Urlaub haben sie bekommen?
Erstellt am 25.09.2006 um 16:14 Uhr von Lotte
Das BUrlG § 5 wäre in diesem Moment die Grundlage für § 4 des TzBfG (oder andersrum)
Das BUrlG bringt sie alleine nicht weiter, da nur volle Monate bei der Berechnung des Urlaubs zugrunde gelegt werden, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Nehme an, dass dies die Argumentation des AG ist (alter Vertrag endet am 28. neuer fängt am 29. an) TzBfG sagt eindeutig, dass dieselben Zeiten zu berücksichtigen sind also ganzer Monat wie bei unbefristet Beschäftigten.
Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?