Arbeitszeitgrenzen
Hallo an alle ! Unser AG lässt die Arbeitszeitgrenzen überprüfen. Die MA müssen ein Formular ausfüllen und dem AG mitteilen, ob sie eine Nebentätigkeit ausüben, und wenn ja, wo und wie lange sie pro Woche arbeiten. Angeblich drohen dem AG hohe Strafen, wenn er die Zeiten als Hauptarbeitgeber nicht kontrolliert. Ist dies zulässig oder kann der BR etwas dagegen unternehmen, da einige Kollegen finanzielle Einbußen haben werden, wenn sie ihren Nebenjob augeben müssten. Vielen Dank schonmal Bonny
Community-Antworten (5)
22.09.2006 um 23:27 Uhr
@Bonny Dazu ist der AG im Rahmen der SGB und aufgrund seiner Fürsorgepflichten verpflichtet. Genialer AG; und endlich mal einer, der sich darum kümmert!
24.09.2006 um 02:06 Uhr
Wirklich sehr vorbildlich. Grundsätzlich gilt: Wird der AN von mehreren AG beschäftigt, so dürfen dessen Arbeitszeiten weder einzeln noch zusammen genommen die nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässigen Höchstarbeitszeiten überschreiten (werktäglich 8 h bzw. max. 10 h mit Ausgleich).
Wird die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit im zweiten Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit erheblich überschritten, ist das zweite Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nichtig.
24.09.2006 um 15:10 Uhr
Hallo Ramses,
Hier dir Rechtsgrundlage:
§ 134 BGB
Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (hier das ArbZG), ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Gesetzliches Verbot:
Arbeitszeitgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechen. ...
Weiter in § 3 ArbZG
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb ...
Aus dieser Zusammenrechnungspflicht folgt, dass bei Doppeltarbeitsverhältnissen beide AG für die Beachtung der §§ 2 Abs. 1 und 3 ArbZG verantwortlich sind.
25.09.2006 um 16:25 Uhr
bei nichtigen arbeitsvertrag gelten für das arbeitsverhältnis die regeln des sog. faktischen arbeitsverhältnisses. die aus § 812 BGB sich ergebenden rückforderungsanspruche werden in der regel ausgeschlossen, da die erbrachte arbeit als geldersatz dem arbeitsentgelt entsprechen (also jetzt wirklich sehr vereinfacht)
25.09.2006 um 21:00 Uhr
Sehr wohl wahr Ramses II. Ich korrigiere mich dahingehend. Danke für die Info.
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