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Betriebsrente - Unverfallbarkeit?

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DocPille
Jan 2018 bearbeitet

Nun denn,jetzt frage ich mal etwas,und hoffe eine gute brauchbare Antwort unserer so geschätzten Alteingesessenen Forumsmitglieder zu bekommen. Im BetrAVG(Betriebsrentengesetz)steht unter dem Punkt Unverfallbarkeit folgendes:

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Invalidität, Tod) aus dem Betrieb aus, bleiben seine bis zum Austritt erworbenen Ansprüche erhalten, sofern er zu diesem Zeitpunkt mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und

-entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder -der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat.

Was bedeutet nun dieser Punkt 2,muss der AN 35Jahre alt sein,oder muss er nur die 3Jahre Wartezeit erfüllen,plus 12Jahre Betriebszugehörigkeit.

Bitte um Antworten.

Vielen Dank im Voraus,auch an RamsesII

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Community-Antworten (18)

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Fayence

19.09.2006 um 18:53 Uhr

DocPille, sag mal, in welcher Uraltausgabe hast Du denn nachgesehn? Empfehle das Studium des §1b in der aktuellen Variante! :-))

http://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html

D
DocPille

19.09.2006 um 19:46 Uhr

D
DocPille

19.09.2006 um 19:48 Uhr

Sorry,

ich muss dazu sagen,es handelt sich um einen Fall wo das Arbeitsverhältnis 1992 beendet wurde.

Entschuldigung

F
Fayence

19.09.2006 um 22:48 Uhr

DocPille, Du bist vielleicht eine Marke! ;-)) Vor allem wo auf dieser Seite auch noch dick fett und breit steht: "Neue Unverfallbarkeitsfristen seit 2002"!

RI
Ramses II

20.09.2006 um 02:43 Uhr

Hallo Doc,

da solltest Du Ramses vor allem dafür danken dass er Deinen wunderbaren Beitrag nicht schon früher gesehen hat... :-(

D
DocPille

20.09.2006 um 09:21 Uhr

Guten Morgen,

ich muss nochmals weiter ausholen:

AN 1976 Ausbildung gemacht 16Jahre alt 1992 wurde der Standort geschlossen,MA 33,5Jahre alt.

MA ist heute 48 Jahre alt.Welcher Gesetzestext greift jetzt hier,von 1992 oder von heute,ich denke doch das was damals aktuell war.

Habe mich in der ersten Fragestellung ziemlich blöd ausgedrückt,aber es musste schnell gehen,weil mich der MA am Telefon genervt hat.

F
Fayence

20.09.2006 um 10:43 Uhr

Ramses II, ich habe bei meiner letzten Antwort auch "gepennt", also auch Asche auf mein Haupt. :-)

DocPille, nach dem seinerzeit geltenden Gesetzeswortlaut hat Dein Kollege die wesentliche Voraussetzung für eine unverfallbare Anwartschaft nicht erfüllt, er war nicht mind. 35 Jahre alt.

In der Zusage, die Dein Kollege damals erhalten hat, könnten aber auch vorteilhaftere Regelungen vereinbart worden sein. Dazu muss er doch etwas Schriftliches haben!

M.E. viel wesentlicher ist, was im Rahmen der Standortschliessung bzgl. der Versorgungszusagen vereinbart worden ist; Sozialplan? Auch da müssen Informationen geflossen sein.

Gehörte dieser Standort zu Eurem Unternehmen?

D
DocPille

20.09.2006 um 10:54 Uhr

Der Standort gehörte zu unserem Unternehmen.

Es wurde ein Sozialplan gemacht,den kann ich leider erst nächste Woche einsehen,da bei uns in einem Aussenwerk wieder mal 170MA entlassen werden,herrscht hier jetzt grosse Hektik.

In der Information die damals an die MA verteilt wurden bezüglich des betr.Vorsorgewerkes,steht eben diese §1 bezgl.der Unverfallbarkeit so wie ich bereits geschrieben habe.Dieser Punkt 2

  • oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 jahre zurückliegt und die Versorgungdzulage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

1976 beginn 1992 ende 16Jahre betriebszugehörigkeit 33,5Jahre alt also 8,5Jahre Versorgungszusage

Dann müsste doch dieser Punkt 2 greifen,oder lesen wir das hier alle falsch.

F
Fayence

20.09.2006 um 11:14 Uhr

DocPille, dieser Passus ist eine UND-Verknüpfung...!

... mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat

ODER

... mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat.

Dürfte und wird aufgrund des Betriebsüberganges aber alles keine Rolle spielen!!! Übrigens ist die Personalabteilung in solchen Fragen ein guter Ansprechpartner!

P.S. Ob der Punkt 2 gegriffen hätte, kann aufgrund Deiner Angaben sowieso nicht beantwortet werden! Dafür müsste man wissen, ab welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage bei Euch etabliert wurde.

D
DocPille

20.09.2006 um 11:20 Uhr

Ich habe gestern mit Personalleiter und seiner zuständigen Sekretärin gesprochen,die kamen selbst mit der Beschreibung nicht klar,für die gab es nur den Passus 35 Jahre alt,und 10 Betriebszugehörigkeit.

Das versorgungswerk gibt es seit 1975.

Es ist eine und - oder verknüpfung

... mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat und

ODER

der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 jahre zurückliegt und die Versorgungdzulage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

F
Fayence

20.09.2006 um 11:37 Uhr

DocPille, die UND Verknüpfung bezieht sich auf die Grundvoraussetzung Lebensalter und ist korrekt.

Aber wir können es jetzt abkürzen. Wenn die Versorgungszusage bereits seit 1975 bestanden hat, gilt zum Zeitpunkt 1992 zweifelsfrei der erste Absatz! Verstehe nicht, wie Du da auf den Punkt 2 kommst. :-)

D
DocPille

20.09.2006 um 11:47 Uhr

OK,wir kommen auf keinen gleichen Nenner,muss ich mich nochmals anderswo schlau machen,trotzdem vielen dank.

RI
Ramses II

20.09.2006 um 11:49 Uhr

DP,

wie Du auf 8,5 Jahre Versorgungszusage kommst ist mir nicht einsichtig, aber egal.

Davon ausgehend dass der von Dir zitierte Text richtig ist, bedeutet das, dass durch die beiden Spiegelstriche UND das entweder/oder quasi eine Klammer um Teil 2 und Teil 3 gebildet wird.

Also: 35 Jahre UND (ENTWEDER 10 Jahre ODER 12/3 Jahre).

Es muss also die Bedingung des 35sten Lebensjahres erfüllt sein UND eine der beiden Bedingungen zur Versorgungszusage.

Jede andere Lesart macht grammatisch keinen Sinn.

D
DocPille

20.09.2006 um 12:37 Uhr

Ok,dann muss ich das so annehmen.

danke

F
Fayence

20.09.2006 um 18:27 Uhr

DocPille, Du sollst es nicht einfach annehmen, sondern verstehn!

Wäre Dein Kollege 1992 komplett aus dem Unternehmen ausgeschieden, wäre er noch keine 35 Jahre alt gewesen, hätte die GRUNDVORAUSSETZUNG = ALTER nicht erfüllt und somit auch KEINEN Anspruch auf Unverfallbarkeit geltend machen können!

Dein Punkt 1: Wäre Dein Kollege 1992 nach mind. 10 Jahren Betriebszugehörigkeit komplett aus dem Unternehmen ausgeschieden und wäre er mind 35 Jahre alt gewesen, hätte er die GRUNDVORAUSSETZUNG = ALTER erfüllt. Wenn die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt bereits mind. 10 Jahre bestanden hätte, wäre dieser Anspruch auf Betriebsrente unverfallbar.

Dein Punkt 2: Wäre Dein Kollege 1992 nach mind. 12 Jahren Betriebszugehörigkeit komplett aus dem Unternehmen ausgeschieden und wäre er mind. 35 Jahre alt gewesen, hätte er die GRUNDVORAUSSETZUNG = ALTER erfüllt. Wenn die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt zwischen mind. 3 Jahren bis max. 10 Jahren bestanden hätte, wäre auch dieser Anspruch auf Betriebsrente unverfallbar.

Jetzt verstanden? Ich bin jedoch überzeugt, dass die Jahre vor 1992 bzgl. der betrieblichen Alterversorgung gezählt werden!

D
DocPille

27.09.2006 um 16:37 Uhr

@Fayence

Sorry das ich mich erst jetzt melde,hatte ein paar Tage Urlaub.Habe es verstanden,am besten beschrieben steht es in Wikipedia.

Vielen Dank nochmal

F
Fayence

27.09.2006 um 17:44 Uhr

DocPille, da sei Dir noch mal verziehn!

P.S. Den Wikipedia Hinweis nehme ich dir aber übel. ;-)) Haben wir uns solche Mühe gegeben...

D
DocPille

27.09.2006 um 18:03 Uhr

@Fayence

Wikipedia hatte ich erst nachgesehen nachdem wir diskutiert hatten.

@Ramses II

War's nur C:? Ich verstehe nicht??

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