Erstellt am 19.09.2006 um 14:49 Uhr von pondoldie
vielleicht greift § 87 abs.2
Erstellt am 19.09.2006 um 14:55 Uhr von DocPille
Hallo Sunshine,
ich hoffe Du hast einen Fitting 22.Auflage zur Hand,dann lies dir bitte §99 Rn.18 durch,da steht alles genau beschrieben.
Erstellt am 19.09.2006 um 15:03 Uhr von DocPille
@RamsesII
Ich denke mal das beide Randnummern zutreffen.
Erstellt am 19.09.2006 um 15:08 Uhr von Sunshine
Vielen Dank für eure Hilfe, aber ich hab hier keinen Fitting zur Hand, ach Mann..
Erstellt am 19.09.2006 um 15:12 Uhr von DocPille
Dem MBR des BR unterliegen nicht nur AN,sondern grundsätzlich alle Personen,die in den Betrieb eingegliedert werden,um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten AN den den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs zu verwirklichen.
Das ist das wichtigst §99 Rn.18
Erstellt am 19.09.2006 um 15:13 Uhr von DocPille
Aber Ramses,
in Rn.51 steht etwas von Job-Rotation,das wurde doch hier nicht gefragt oder??
Erstellt am 19.09.2006 um 15:20 Uhr von DocPille
OK,51a habe ich nicht in der 22Auflage,oder ist das mal ein Fake von Dir.
Erstellt am 19.09.2006 um 15:24 Uhr von Kölner
@DocPille
Naja.
Wenn man sich die letzten Jahre so ausschaut, dann kommt beim Fitting nach der 22. Auflage...?
Erstellt am 19.09.2006 um 15:27 Uhr von DocPille
Hach,selten so gelacht.
Danke
Erstellt am 19.09.2006 um 15:28 Uhr von Kölner
@Ramses II
*lach*
Ist es denn mit Fittings Auflagen genauso wie mit dem Alter der Frauen (39a, 39b, 39c)?
Erstellt am 19.09.2006 um 15:30 Uhr von DocPille
So hat ramses II früher im alten Ägypten seine Frauen gezählt,Frau 1a.1b,1c usw.,und anscheinend zählt er heute noch so.
Erstellt am 19.09.2006 um 15:35 Uhr von Fayence
Sunshine ist ja schon fast nicht mehr vor lauter, sich auftürmenden Wolken zu sehen! ;-))
Aktuell gibt es 2 Meinungen, die berücksichtigt werden können!
Meinung 1: Das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2006, Aktenzeichen: 5 A 11 752/05.OVG
Die Richter sahen hier aber keine Mitbestimmungsrechte des Personal- beziehungsweise Betriebsrats. Maßgeblich für die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung von Personal ist die Eingliederung der Beschäftigten in den Betrieb. Sie setzt neben der tatsächlichen Integration einen Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen voraus. Hieran fehlt es bei den auf 1-Euro-Basis eingestellten Personen, weil ihre Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründet. Beim Einsatz von 1-Euro-Jobbern handelt es sich um eine rein sozialrechtliche Maßnahme. Sie dient dazu, die Chancen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf dauerhafte Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Mitbestimmungsrechtliche Belange des Betriebs- oder Personalrats, wie insbesondere Insbesondere die Auswahl unter mehreren Bewerbern, spielen keine Rolle.
Meinung 2:
Der Betriebsrat bzw. Personalrat hat vor jeder Einstellung einer/eines 1-2 Euro Jobberin/Jobbers nach § 99 BetrVG bzw. § 75 Absatz 1 Ziff. 1, § 77 BPersVG mitzubestimmen.
Die fehlende Arbeitnehmereigenschaft steht dem nach herrschender Meinung nicht entgegen (so entschieden z. B. für Zivildienstleistende, die ebenfalls keine Arbeitnehmer des Betriebs sind: BAG vom 19.6.2001, Az.: 1 ABR 25/00; ebenso für Eingliederung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des DRK: BAG vom 12.11.2002, Az.: 1 ABR 60/01).
P.S.
Ihr seid ganz schön albern! ;-))
Erstellt am 19.09.2006 um 15:55 Uhr von DocPille
@RamsesII
Da ich eine normale Kunsstofftastatur besitze,und keine aus Stein,sind die Zeichen des alten Ägytens leider nicht vorhanden,so das ich auf eine Übersetzung zurückgreifen musste.
Erstellt am 19.09.2006 um 16:08 Uhr von Sunshine
:-) Vielen lieben Dank Fayence und zu den anderen sei gesagt: ihr habt wirklich Unterhaltungswert!!
Grüssli
Erstellt am 19.09.2006 um 17:51 Uhr von DocPille
Na dann Sunshine,nichts für ungut,aber ich bin trotzdem der Meinung das meine Antwort richtig ist.Aber wir sind alle nur Menschen,oder nicht,RamsesII ???