Erstellt am 13.09.2006 um 22:50 Uhr von matze83
Hi Iris
Mit dem Begriff "flexible Arbeitsverträge" fang ich nix an. Weil wenn es für alle (oder mehrere) AV`s gilt, ist es kollegtiv recht und unterliegt dme Betrvg! Deshalb meinst du wahrscheinlich eine flexible Arbeitszeit?Ich antworte nun für flexible Arbeitszeit:
also auf jeden Fall würde ich mit dem AG eine BV machen, aber das werdet ihr sicher wollen wenn die Frage so kommt. Ihr habt bei der einführung der flexiblen Arbeitszeit ein klares MBR nach §87 BetrVG. In die BV solltet Ihr auf jeden Fall aufnehmen in welchem Zeitrauhmen die Minderstunden wieder aufgebaut werden müssen bzw. in welchem Zeitrahmen die Mehrstunden ausgeglichen werden müssen. Ich persöhnlich kenne eine BV in der steht dass max +/- 30 Stunden in den nächsten Monat mitgenommen werden können, damit sind für darüber hinausgehende Stunden die Zeitkorridore klar und trotzdem wirkliche Flexibilität gewahrt.
das nächste ist dass eine Kernarbeitszeit meist in solchen BV`s steht, in der die MA anwesend sein müssen.
Zu dem Punkt obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit:
Schreibt in die BV rein dass das ArbZG die höchstgrenze festlegt:
"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
Zwar wäre eine vereinbarte längere Zeit eh ungültig, aber wenns explizit drinsteht weis der AG auch woran er ist.
Überstunden (die Zustimmungspflichtig sind) fallen so eigentlich nicht an.
MFG Matze