Befristete Arbeitsverhältnisse - Fristen für Mitteilungen des AG über bevorsteh. Kündigung?
- Wo genau steht geschrieben (Gesetz), wieviele Ersatzmitglieder darf, muß bzw. kann ein Betriebsrat mit 5 Mitgliedern haben ?
- Gibt es eine gesetzlich geregelte Frist (Zeit) und wo genau steht sie geschrieben, in der ein Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber informiert werden muß, dass sein befrist. Arbeitsvertrag ausläuft und er keinen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommt ? (für Anmeldung beim Arbeitsamt bzw. genügend Zeit, um sich auf dem Arbeitsmarkt etwas anderes zu suchen)
Bitte um baldige und sichere Auskunft, Dankeschön im Voraus. Eva
Community-Antworten (14)
13.09.2006 um 12:21 Uhr
zu 1 Die Anzahl der Ersatzmitglieder hängt von der Anzahl der Kandidaten der bei Wahl ab. Alle níchtgewählten Wahlbewerber sind automatisch Ersatzkandidaten. (siehe § 25 BetrVG)
zu 2 Der befristete Arbeitsvertrag läuft automatisch zum vereinbarten Ablauftermin aus; damit ist keine Mitteilung vom AG notwendig. Ob er sich sofort beim Abschluss des Vertrages beim Arbeitsamt melden muß läßt sich sicherlich durch einen Anruf dort klären.
13.09.2006 um 12:32 Uhr
eva, theoretisch wäre es möglich, dass ihr bei 5 BRM`s 30 Ersatzmitglieder habt. Vorausgesetzt, jedes dieser Ersatzmitglieder hat mindestens 1 Stimme bei der Wahl abgekriegt....
13.09.2006 um 12:36 Uhr
Eva, zu 2.) § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III
13.09.2006 um 14:28 Uhr
Eva, selbst bei den befristeten Arbeitsverträgen muß sich der Arbeitnehmer drei Monate nach Ablauf des Arbeitsvertrages beim Arbeitsamt melden.
13.09.2006 um 14:37 Uhr
@ aristos Vor Ablauf ..., nicht nach
13.09.2006 um 15:05 Uhr
aristos,
wo genau steht das . § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III hat da keine zeitangabe. eva
13.09.2006 um 15:13 Uhr
Das war zu voreilig aristos, habe die Antwort aus § 37 b SGB III Trotzdem Danke Eva
13.09.2006 um 15:18 Uhr
Eva, was die Frage 2 betrifft, hilft Dir ergänzend Beitrag 45679 weiter.
14.09.2006 um 11:17 Uhr
Hallo, hier noch eine Frage zu den Antworten 46 469 von cheetah und 46 471 von Mona-Lisa: Das wär ja aus Sicht des AG eine Katastrophe. Hätten sich also in unserer Firma von ca. 85 Beschäftigten (wählbare) ca. 40 aufstellen lassen und jeder davon hätte wenigst. eine Stimme bekommen, dann hätten wir jetzt also mind. 40 Ersatzmitglieder (welche dann Kündigungsschutz haben). Die Erläuterungen im "Fitting" Kommentar ist ja dermaßen verwirrend, da komm ich mit der Randnummer 10 in der 1. Vorbemerkung - II.Ersatzmitglieder überhaupt nicht klar. Versteh es näml. so, dass das Ersatzmitglied den Kündigungsschutz aus § 15 KSchG, nur in der Zeit der Vetretung genießt. Wenn das normale BR-Mitglied wieder seinen " Dienst aufnimmt" , ist der Schutz nicht mehr der gleiche, wie bei norm. Mitgliedern Ist das so ?? Oder brauch in nun doch eine Anwalt zum "richtigen Auslegen " der Gesetze ?
Gruß Eva
14.09.2006 um 11:37 Uhr
@eva Die Anzahl der Ersatzmitglieder ist richtig. Es gibt in der Angelegenheit zweimal Kündigungsschutz zum einen als Wahlbewerber (alle) zum anderen als BR-Mitglied. Nichtgewählte BR Mitglieder müssen aber zur Erreichnung eines Kündigungsschutzes als Vertreter an BR Sitzungen teilgenommen haben (nicht nur Ersatzkandidat sein). Ab dem Zeitpunkt der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung zu der (richtigerweise) eingeladen wurden gilt ihr Kündigungsschutz. Das bedeutet im Normalfall, dass nur die ersten 5 bis 10 Ersatzkandidaten im Laufe einer Amtsperiode zeitweise diesen Schutz erhalten werden; denn die Abwesenheitsquote der vor jemandem auf der Liste stehenden anderen Personen dürfte nicht so hoch sein das alle mal dran kommen.
14.09.2006 um 12:42 Uhr
cheetah, "Nichtgewählte BR Mitglieder müssen aber zur Erreichnung eines Kündigungsschutzes als Vertreter an BR Sitzungen teilgenommen haben (nicht nur Ersatzkandidat sein). " Stimmt so nicht. Die Stellvertretung beginnt mit der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds. Mit der Teilnahme an Sitzungen hat das nichts zu tun.
14.09.2006 um 12:46 Uhr
spider gewonnen!
14.09.2006 um 12:51 Uhr
cheetah, es geht nicht ums siegen. :-)
14.09.2006 um 12:55 Uhr
Natürlich nicht. Aber um korrekte Auskünfte für die Suchenden. Meine war diesmal nicht ganz korrekt und daher die "Schelte" ok. ;-)
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