Erstellt am 06.08.2007 um 09:30 Uhr von pit47
Hallo Hetti,
der BR sollte den Einstellungen zustimmen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz § 14 gibt es keine Frist "bis auf weiteres", also werden diese Arbeitsverhältnisse unbefristetet sein.
Erstellt am 06.08.2007 um 10:01 Uhr von Hasan
Da kann ich pit47 nur zustimmen. Also Einstellung zustimmen und Arbeitnehmer bei beabsichtigter Beendung des Arbeitsverhältnisses durch den AG daraufhinweisen das ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Wird voraussichtlich mit einer Feststellungsklage beim Arbeitsgericht landen.
Erstellt am 06.08.2007 um 10:27 Uhr von paula
Naja es gibt noch eine weitere Form der Befristung die AG zwar sehr selten nutzen die hier evtl zum Tragen kommt:
Schon mal in § 15 Abs. 2 TzBfG geschaut. Es gibt die sog. Zweckbefristung. Da brauche ich kein Datum angeben....
Erstellt am 06.08.2007 um 11:09 Uhr von pit47
Hallo @,
auch für einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag muss ein Grund genannt werden, z.B. bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit von Herrn Meier.
Ein Grund des Arbeitsverhältnisses wurde von Hetti in ihrer Frage nicht genannt.
Erstellt am 06.08.2007 um 13:50 Uhr von paula
@pit
da hast Du sicher recht. Vielleicht kann uns Hetti aufklären, ob es eine solchen Hinweis gab.
Wir müssen auch unterscheiden zwischen der kollektiven Schiene und dem Individualarbeitsrecht. Ob ein unbefristeter Vertrag entsteht oder nicht ist nur nach der individuellen Lage zu entscheiden. Also was sagt der AG gegenüber dem AN. Bei der Zweckbefristung muss der AG gegenüber der Zeitbefristung ja den konkreten Grund nennen
Erstellt am 06.08.2007 um 14:55 Uhr von packer
die neue "betriebsrat aktuell hat übrigends in der aktuellen ausgabe einen dicken artikel über die sog. zweite-wahl arbeitnehmer gebracht...