Erstellt am 12.09.2006 um 14:30 Uhr von Werner
Hallo Cool,
§26 BetrVG: Der BR wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Erstellt am 12.09.2006 um 21:00 Uhr von Fayence
Die Wahlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfbar. Für ein derartiges "Amtsenthebungsverfahren" gilt die Zweiwochenfrist des §19 Abs.2 BeterVG analog.
Anfechtungsberechtigt sind auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft und jedes BR-Mitglied, aber nicht der AG, BR und einzelne AN des Betriebs.
(DKK, 10. Aufl., §26, RN 16)