Erstellt am 10.09.2006 um 22:27 Uhr von Heini
Erstellt am 10.09.2006 um 22:32 Uhr von Mona-Lisa
...... nach Beratung mit dem Arbeitgeber § 38 Abs. 2 BetrVG
Erstellt am 11.09.2006 um 08:45 Uhr von Fayence
Siehe DKK, 10. Aufl., § 38, RN 58ff
Erfolgte die Freistellung aufgrund einer Mehrheitswahl, hat der BR über die Ersatzfreistellung nach Abs. 2 erneut abzustimmen.... es sei denn es wurden bereits Ersatzfreistellungen gewählt...
Wurden die Freizustellenden dagegen in Verhältniswahl gewählt, erfolgt das Nachrücken aus der Vorschlagsliste, der das freigestellte BRM angehört hat....
Sind keine Ersatzmitglieder gewählt oder sind die Vorschlagslisten erschöpft, hat der BR erneut über die Freistellung zu beschließen...
Die Beratungs- und Unterrichtungsrechte des AGs sind dann zu beachten, wenn die "Ersatzmitglieder" nicht bereits bei der ursprünglichen Beschlussfassung in die Beratung und Unterrichtung einbezogen wurden...