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Verletzung Führsorgepflicht wie Vorgehen

AB
Al Bundy
Sep 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin neu im BR und habe aufgrund mangelnder Erfahrung zu folgendem Sachverhalt eine Frage.

Eine Mitarbeiterin kehrt nach mehrmonatiger Erkrankung - die durch überforderung durch den Vorgesetzten ausgelöst wurde - zur Wiedereingliederung in die gleiche Abteilung zurück. Ein Team aus 5 Personen legt die Arbeitsaufgaben der Mitarbeiterin fest um eine erneute Überforderung zu vermeiden. Durch Urlaub sind 4 Mitglieder des Teams nicht vor Ort und der Vorgesetzte betraut die Mitarbeiterin sofort mit Aufgaben die Sie (noch) nicht machen soll, danach bespricht er das Ergebniss Ihrer Arbeit in Ihrem beisein vor der ganzen Abteilung und redet es schlecht.

Ebenso ignoriert der Vorgesetzte den Wunsch einer abwesenden Mitarbeiterin, bei der Spindöffnung in Ihrer Abwesenheit ein BR Mitglied hinzuzuziehen.

Wie kann der BR diesen Vorgesetzten in die Schranken weisen?

71909

Community-Antworten (9)

J1
Juri 11

15.09.2018 um 16:04 Uhr

Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG),Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG),Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unddem Regelwerk der Berufsgenossenschaften. Das müsst ihr euch schlau lesen.

Die Verpflichtung, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, kann nicht aufgehoben oder beschränkt werden, auch nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags, (§ 619 BGB).

Ist dem Arbeitgeber eine gesundheitlich bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bekannt, muss er dies unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht berücksichtigen.

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer z. B. keine Arbeiten zuweisen, die dieser aufgrund eines vorgelegten ärztlichen Attests nicht ausüben darf.Je gravierender ein möglicher Schaden für Arbeitnehmer sein kann, umso stärkere Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber ergreifen, um einen etwaigen Schadenseintritt zu verhindern. Meine Einsicht : Die Person soll auf jeden Fall den Artzt kontaktieren, weil er mit der Person bzw. AG den Wiedereingliederungplann erstellt.

K
krambambuli

15.09.2018 um 16:09 Uhr

Und als BR wendet ihr euch an den AG und bittet darum, dass er den Vorgesetzten auf die richtige Spur setzt (vorausgesetzt, die Kollegin hat euch beauftragt tätig zu werden).

AB
Al Bundy

15.09.2018 um 16:30 Uhr

Der BR hat die GF schon mündlich in Kenntnis gesetzt, da es sich aber nicht um den ersten unschönen Vorfall mit diesem Abteilungsleiter handelt möchten wir als BR schriftlich etwas festhalten, das eventuell in die Personalakte aufgenommen wird um dem Vorgesetzten mal eine "rot Linie" aufzuzeigen.

J1
Juri 11

15.09.2018 um 16:37 Uhr

"Ebenso ignoriert der Vorgesetzte den Wunsch einer abwesenden Mitarbeiterin, bei der Spindöffnung in Ihrer Abwesenheit ein BR Mitglied hinzuzuziehen." Liegen im Spind Sachen, was der AG unbedingt für die Arbeit benötigt ?

Besteht ein Verdacht auf Dibstall , muss der AG solange warten bis die Kollegin wieder da ist Er handelt gegen Persönlichkeitrecht. Es kann ja sein , dass sie persönliche Sachen im Spind aufbewahrt und das darf er nicht rausholen . Da gibt es einen Gerichtsurteil

Das ArbG Frankfurt/ Main (Urteil v. 18.01.2005, Az.: 7 Ca 9658/03) geht davon aus, dass eine solche Schranköffnung nicht zulässig ist und gegen das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter verstosse.

AB
Al Bundy

16.09.2018 um 23:36 Uhr

Danke für die Infos, dürfen gerne noch mehr werden

I
ickederdicke

17.09.2018 um 09:48 Uhr

Die Kollegin war länger AU, mehrere Monate. Wurde ein BEM durchgeführt ? Wenn ja, das was dort festgelegt wurde hat auch ein Vorgesetzter zu beachten ( Du schreibst: "Ein Team aus 5 Personen legt die Arbeitsaufgaben der Mitarbeiterin fest um eine erneute Überforderung zu vermeiden", hört sich nach BEM Team an ). Hier wäre ein Ansatzpunkt den Vorgesetzten "In Spur zu bekommen ".wegen Verstoß gegen die im BEM verbindlich festgelegten Vorgaben. Und in der Wiedereingliederung ist die Kollegin ja weiter in AU und im Arbeitsversuch, der Vorgesetzte hat hier keinerlei Arbeitsleistung zu fordern und zu bewerten. Als BR mit der GF drüber reden was der Typ grad so alles falsch macht.

P
Pjöööng

17.09.2018 um 12:13 Uhr

Zitat (Juri 11): "Das ArbG Frankfurt/ Main (Urteil v. 18.01.2005, Az.: 7 Ca 9658/03) geht davon aus, dass eine solche Schranköffnung nicht zulässig ist und gegen das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter verstosse."

Passt ja wohl überhaupt nicht zu diesem Fall.

AB
Al Bundy

17.09.2018 um 18:08 Uhr

Doch passt, im zweiten Absatz ist eine Spind Öffnung erwähnt

Gruß Al

C
celestro

17.09.2018 um 18:51 Uhr

"Doch passt, im zweiten Absatz ist eine Spind Öffnung erwähnt"

In dem erwähnten Gerichtsbeschluss hat ein AG verdachtslos die Spinde ALLER Mitarbeiter durchsuchen lassen. Passt zum hier genannten Fall also nicht wirklich ...

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