Mindestaushangsdauer für interne Stellenausschreibungen?
Wir haben mit unsere GL vereinbart, dass vor einer Stellen Neu Besetzung interne Stellenausschreibungen zu erfolgen haben. Gibt es hierzu Richtlinien über welchen Zeitraum diese mindestens aushängen müssen bevor die Ausschreibung öffentlich gemacht wird bzw. bevor die Stelle durch einen Arbeitnehmer von "aussen" besetzt werden darf?
Community-Antworten (6)
07.09.2006 um 14:47 Uhr
Hallo caligula71,
im Fitting § 93 RN 13 steht "Ferner muß zwischen der externen und der betriebsinternen Ausschreibung ein angemessener Zeitraum liegen, der hinreichend Zeit für eine innerbetriebliche Bewerbung lässt. "
MfG Angi1
07.09.2006 um 15:10 Uhr
@Angi1 Der liebe Fitting ist dann doch sehr einseitig... Nehmen wir den ErfK oder noch besser den Däubler. Dieser sagt dann doch etwas anderes: "Dem AG ist es nicht verwehrt, gleichzeitig mit der internen auch eine außerbetriebliche Stellenausschreibung, etwa durch eine Zeitungsanzeige, vorzunehmen (h. M.). Dabei dürfen aber keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Rahmen der innerbetrieblichen Ausschreibung." DKK, 10.Auflage RN 20 zum § 93 BetrVG.
Jetzt Du...
07.09.2006 um 15:50 Uhr
Der so oft gescholtene Richardi bringt es unter der Überschrift "Rechtsfolgen des Ausschreibungsverlangens" sehr gut auf den Punkt:
Der AG ist nicht gezwungen, den Arbeitsplatz nur mit Personen zu besetzen, die sich um ihn beworben haben, und er ist auch nicht verpflichtet, Bewerbern aus dem Betrieb den Vorrang zu geben. Doch ist es möglich, das durch (freiwillige) BV ein anderes bestimmt wird. Auch hat der AG unabhängig davon dem internen Bewerber eine reelle Chance auf Bewerbung einzuräumen: Stellt er einen externen ein, bevor die innerbetriebliche Ausschreibung Früchte zeitigen könnte, dann ist dies ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht selbst zu sehen (mindestens eine Woche zwischen Ausschreibung und Einstellung).
07.09.2006 um 15:55 Uhr
@ caligula71,
wir haben mit unserem AG eine Vereinbarung, dass die innerbetriebliche Stellenausschreibung mindestens 14 Tage ( Datumsmäßig - also z.B. vom 01.04. - 15.4. ) aushängen muss, bevor er die Stelle extern ausschreiben darf. Will er davon abweichen, muss er einen Antrag auf Aussetzung bei uns (BR) stellen.
07.09.2006 um 16:05 Uhr
@Fayence Ich kannte mal - sie sind mir zur Zeit nicht zugänglich - mindestens zwei Urteile, die Däublers These stützen...
07.09.2006 um 17:08 Uhr
Kölscher, habe doch gar nichts gegen die von Dir zitierte Däubler´sche Ausführung. Finde nur, dass Richardi in diesem Fall konsequenter weiter denkt! ;-)
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