Erstellt am 05.09.2006 um 07:10 Uhr von Werner
Hallo Molly,
Der Betriebsrat das hat Recht, "Einblick in die Listen über Bruttolöhne- und Gehälter zu nehmen" ( § 80 Abs. 2 BetrVG ). In größeren Betrieben soll dies wegen der Vertraulichkeit der Informationen der Betriebsausschuss oder ein anderweitig nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss machen.
In kleineren Betrieben, die keinen Betriebsausschuss haben, wird dies der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderweitig bestimmtes Betriebsratsmitglied übernehmen.
Der Begriff "Einblick nehmen" umfasst lediglich die Vorlage zur Einsicht, der Betriebsrat hat kein Recht, die Listen mitzunehmen oder zu kopieren. Er ist jedoch berechtigt, sich entsprechende Notizen zu machen. Das Einblicksrecht besteht hinsichtlich aller Lohnbestandteile (also Tarifentlohnung, übertarifliche Zulagen, Prämien, Direktversicherungen). Es kann unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und sogar gegen deren ausdrücklichen Willen wahrgenommen werden.
Die Gehälter der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG sind von dieser Regelung ohnehin ausgenommen.
Erstellt am 05.09.2006 um 07:48 Uhr von Lotte
Molly,
Mit dem Satz: "Der BR hat das Recht" und unten mit den Worten: "...oder ein anderes beauftragtes BRM..." wird m.E. deutlich, dass ein Beschluss vorausgesetzt wird.
DKK §80 BetrVG RN 103
"...In kleineren Betrieben, die nicht über einen Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG verfügen können, hat gemäß § 27 Abs. 4 anstelle des Betriebsausschusses der die laufenden Geschäfte führende BR-Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen sein muss, das Einblicksrecht... "
und § 26 RN 19:
"...Darüber hinaus können in BR mit weniger als neun Mitgliedern dem Vorsitzenden die laufenden Geschäfte (§27 Abs.3) sowohl durch die Geschäftsordnung des BR als auch durch Beauftragung im Einzelfall übertragen werden..."
Könntet es also auch in der GO beschließen, falls Ihr überhaupt so ein kleiner Betrieb seid?
Erstellt am 05.09.2006 um 07:57 Uhr von Molly
Danke @ Lotte
das wäre meine nächste Frage gewesen,
wir ein ein Betrieb it mehr als 200 MA
Erstellt am 05.09.2006 um 08:03 Uhr von Werner
@Molly,
dann habt ihr ja einen BA. Der hat dann das Recht die Einsicht zu fordern
Erstellt am 20.09.2006 um 19:00 Uhr von Molly
muß man das begründen?
oder reicht wenn man sagt wir haben nach §80 Abs.2 das recht dazu.
Weil unsere Angestellten die im BR sind wollen einen wichtigen Grund für die einsicht.
Sie wollen auch beschliessen das nur der BRV und der Stelv. einsicht nimmt.
Erstellt am 20.09.2006 um 20:27 Uhr von Kölner
@Molly
...ein solcher Beschluss wäre dann ungültig!