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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Lohn ung Gehaltsliste

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molly
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen!

ich habe mal eine frage kann ich als BRV eine Lohn und Gehaltsliste anfordern, oder muß ich das im BR beschliessen?

2.94206

Community-Antworten (6)

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Werner

05.09.2006 um 09:10 Uhr

Hallo Molly, Der Betriebsrat das hat Recht, "Einblick in die Listen über Bruttolöhne- und Gehälter zu nehmen" ( § 80 Abs. 2 BetrVG ). In größeren Betrieben soll dies wegen der Vertraulichkeit der Informationen der Betriebsausschuss oder ein anderweitig nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss machen.

In kleineren Betrieben, die keinen Betriebsausschuss haben, wird dies der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderweitig bestimmtes Betriebsratsmitglied übernehmen.

Der Begriff "Einblick nehmen" umfasst lediglich die Vorlage zur Einsicht, der Betriebsrat hat kein Recht, die Listen mitzunehmen oder zu kopieren. Er ist jedoch berechtigt, sich entsprechende Notizen zu machen. Das Einblicksrecht besteht hinsichtlich aller Lohnbestandteile (also Tarifentlohnung, übertarifliche Zulagen, Prämien, Direktversicherungen). Es kann unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer und sogar gegen deren ausdrücklichen Willen wahrgenommen werden.

Die Gehälter der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG sind von dieser Regelung ohnehin ausgenommen.

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Lotte

05.09.2006 um 09:48 Uhr

Molly, Mit dem Satz: "Der BR hat das Recht" und unten mit den Worten: "...oder ein anderes beauftragtes BRM..." wird m.E. deutlich, dass ein Beschluss vorausgesetzt wird.

DKK §80 BetrVG RN 103 "...In kleineren Betrieben, die nicht über einen Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG verfügen können, hat gemäß § 27 Abs. 4 anstelle des Betriebsausschusses der die laufenden Geschäfte führende BR-Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen sein muss, das Einblicksrecht... "

und § 26 RN 19: "...Darüber hinaus können in BR mit weniger als neun Mitgliedern dem Vorsitzenden die laufenden Geschäfte (§27 Abs.3) sowohl durch die Geschäftsordnung des BR als auch durch Beauftragung im Einzelfall übertragen werden..."

Könntet es also auch in der GO beschließen, falls Ihr überhaupt so ein kleiner Betrieb seid?

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molly

05.09.2006 um 09:57 Uhr

Danke @ Lotte

das wäre meine nächste Frage gewesen,

wir ein ein Betrieb it mehr als 200 MA

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Werner

05.09.2006 um 10:03 Uhr

@Molly, dann habt ihr ja einen BA. Der hat dann das Recht die Einsicht zu fordern

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molly

20.09.2006 um 21:00 Uhr

muß man das begründen? oder reicht wenn man sagt wir haben nach §80 Abs.2 das recht dazu.

Weil unsere Angestellten die im BR sind wollen einen wichtigen Grund für die einsicht. Sie wollen auch beschliessen das nur der BRV und der Stelv. einsicht nimmt.

K
Kölner

20.09.2006 um 22:27 Uhr

@Molly ...ein solcher Beschluss wäre dann ungültig!

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