Erstellt am 04.09.2006 um 21:32 Uhr von Fayence
Weil es so schön passt...
Ein Arbeitgeber darf Mitarbeiter innerhalb des Betriebes nach eigenem Ermessen versetzen(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Az.: 10 Sa 612/04). Grenzen dieser Weisungsbefugnis ergäben sich nur, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Tätigkeit vereinbart oder die neue Tätigkeit nicht „standesgemäß“ sei beziehungsweise zu Gehaltseinbußen führen würde. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Krankenschwester ab. Die Klägerin wollte erreichen, dass sie nur auf einer bestimmten Station eingesetzt werden dürfe. Das Krankenhaus hatte dagegen argumentiert, in Ausübung des so genannten Direktionsrechts obliege es den Vorgesetzten der Klägerin zu entscheiden, auf welcher Station sie eingesetzt werden solle. Das LAG sah es auch so. Die allgemeinen Leistungspflichten, die durch den Arbeitsvertrag beschrieben seien, bedürften der Konkretisierung durch entsprechende Weisungen des Arbeitgebers. Diesen Direktiven müsse der Mitarbeiter grundsätzlich Folge leisten.
Erstellt am 04.09.2006 um 21:33 Uhr von wölfchen
Da gibt es eine BAG- Entscheidung dazu, dass das mitbestimmungspflichtig ist, habe sie nur jetzt hier zu Hause nicht zur Hand. Könnte sie Dir aber morgen Vormittag zukommen lassen. Vielleicht ist aber jemand anderes pfiffiger und kann sie heute schon angeben.
Einschränkung dazu: wir sind in ähnlicher Sache vor dem AG gewesen, haben mit dem BAG- Urteil gewinkt und uns ziemlich sicher gewähnt, woraufhin der zuständige Richter meinte: "Ich kenne dieses Urteil, aber sie sind hier nicht beim BAG und hier prüfe i c h den Einzelfall, ob das bei ihnen auch zutrifft" (dazu ist es leider nicht mehr gekommen, weil die betreffende MAin selbst gekündigt hatte, ehe es nach 1/2 Jahr mal zum Kammertermin kam).
Erstellt am 05.09.2006 um 09:20 Uhr von wölfchen
Also, nun habe ich meine Unterlagen zur Hand:
Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1, Satz 1:
BAG v. 29.02.2000 - 1 ABR 5/99
Es geht zwar bei der Entscheidung um ein Seniorenheim, Sachlage ist aber analog. Solltest Du zur Untermauerung noch mehr brauchen, dann hier noch einige Entscheidungen des BAG älteren Datums, die immer noch relevant sind, weil seither unbestritten:
- individualrechtlich zulässige Versetzung nicht ohne BR- Beteiligung (BAG v. 14.11.1989, DB 90, 1093)
- Definition Arbeitsbereich = Arbeitsplatz (BAG v. 08.08.1989, DG 90, 537)
- Arbeitsbereich = konkreter Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betriebl. Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (BAG v. 03.12.1985, DB 86, 915)
- Definition des Arbeitsplatzes durch Arbeitsaufgabe, Arbeitsinhalt und Gegenstand der Leistung (BAG v.26.05.1988, DB 88, 2158)
Dazu noch die Senatsbeschlüsse aus der ständigen Rechtssprechung (22.04.1997 - 1 ABR 84/96 und vom 23.11.1996 - 1 ABR 38/93, sowie vom 22.04.1997 - 1 ABR 84/96)
Ich hoffe, das hilft Dir etwas weiter, denn wie ich die Sache verstanden habe, geht es Euch ja um Euer Mitbestimmungsrecht. Gruß Wölfchen
Erstellt am 05.09.2006 um 09:59 Uhr von aakw77
@ Wölfchen!
Vielen Dank ! Wenn du mir jetzt noch nen kleinen Tip geben könntest wie ich an diese Urteile komme?
Erstellt am 05.09.2006 um 11:06 Uhr von wölfchen
Hallo,
aktuelle Entscheidungen findest Du auf der Seite www.bundesarbeitsgericht.de, da mußt Du als Suchbegriff das Aktenzeichen eingeben. Die älteren Entscheidungen gibt`s leider nur in Papierform, die sogen. EZA, Entscheidungen zum Arbeitsrecht (und die wären wahrscheinlich für einen BR um einiges zu teuer). Wir haben das Glück, eine kulante Fachanwältin für Arbeitsrecht zur Hand zu haben, und die versorgt uns mit den Infos. Leider ist sie zur Zeit im Urlaub, sonst würde ich sie mal um die entsprechenden Auszüge bitten. Sollte es noch bis zu der Woche vom 17.8. bis 21.8. Zeit haben, könnte ich das ja mal in Angriff nehmen. In dem Fall müssten wir vielleicht außerhalb des Forums in Verbindung bleiben. Aber vielleicht habt ihr ja bei Euch auch einen fixen Anwalt. Gruß Wölfchen