Gesamtbetriebsrat Betriebsvereinbarung
Betriebsrat A vertritt ca 77% der Mitarbeiter an verschieden Standorten in Deutschland, Betriebsrat B und C etwa zu gleichen Teilen den Rest. Betriebe A und B haben Betriebsvereinbarungen zur 'Arbeitszeitregelung'. Der Gesamtbetriebsrat möchte jetzt u.a. eine betriebsübergreifende Vereinbarung schliessen. Betriebsrat A möchte die bestehende beibehalten, bzw. selbst eine neue mit dem Arbeitgeber schliessen. Ist dies möglich?
Vorab vielen Dank für eure Beiträge dazu.
Community-Antworten (11)
02.09.2006 um 19:07 Uhr
Das kann der Gesamtbetriebsrat nicht regeln, weil er nicht zuständig ist. Arbeitszeitregelungen liegen in der Zuständigkeit der Betriebsräte.
Er kann es gemäß §50(2) BetrVG nur dann, wenn einzelne Betriebsräte ihn per Beschluss beauftragen. Das müssen nicht alle sein. Die verhandelte Regelung gilt dann in den Betrieben als Betriebsvereinbarung und nicht als Gesamtbetriebsvereinbarung für das gesamte Unternehmen. Wenn ein einzelner BR seine eigene Regelung behalten will, dann kann der GBR darauf keinen Einfluss nehmen.
03.09.2006 um 02:02 Uhr
"Das kann der Gesamtbetriebsrat nicht regeln, weil er nicht zuständig ist. Arbeitszeitregelungen liegen in der Zuständigkeit der Betriebsräte."
wo kommen denn immer diese absoluten aussagen her? auch in arbeitszeitfragen kann die zuständigkeit beim GBR liegen. sicher ein ausnahmefall aber trotzdem möglich. daher stellt sich hier die frage wo ggf. die besonderheit liegt die eine zwingende einheitliche AZ-Regelung notwendig macht.
03.09.2006 um 13:00 Uhr
@ paula
Das "zwingend" müßtest Du mir dann aber schon mal an einem Beispiel belegen. Ich sehe das nicht bei Arbeitszeit. Ich würde mich als öBR massiv wehren, wenn mir der GBR da in die Suppe spucken will. Alleine der starke Wunsch der AG-Seite oder des GBR, oder die Behauptung es sei "zwingend erforderlich" reicht da nicht aus.
03.09.2006 um 17:22 Uhr
also im betrieb meiner besseren hälfte hat sich der örtliche BR auch gewehrt. ging durch 2 instanzen und es wurde die zuständigkeit des GBR festgestellt.
sachverhalt wie folgt: es handelt sich um 3 standorte die arbeitsteilig zulieferprodukte für die automobilindustrie herstellen. es gibt keine lagerhaltung die produktion erfolgt just-in-time. alle 3 standorte müssen abgestimmt den personaleinsatz steuern. dies erfolgt durch das AZ-Modell. da die arbeitsprozesse vernetzt sind muss nach ansicht der gerichte dies auch die arbeitszeit sein
03.09.2006 um 18:26 Uhr
O.K. das sieht so aus, als ob es ein "zwingendes" Beispiel ist. Dann relativiere ich meine Aussage in: "Das kann der GBR grundsätzlich nicht regeln....."
03.09.2006 um 19:02 Uhr
so gefällt mir das schon viel besser :-)
03.09.2006 um 19:37 Uhr
@w-j-l Interessant wäre es in diesem Zusammenhang zu klären, ob der GBR überhaupt ein Mandat von Betrieb C bekommt...!
@paula Aber Du musst schon zugeben, dass Deine bessere Hälftigkeit "eigentlich" trotz dreier Standorte in einem aufeinander abgestimmten Zulieferbetriebsteil arbeitet. Aber ich finde es ziemlich gut, sich gegen "Absolutismus" und "lex w-j-l" zu wehren. ;-)
03.09.2006 um 21:25 Uhr
Hallo Kölner, in diesem Falle bräuchte der GBR kein Mandat eines BR, da er originär zuständig ist.
Was hast Du für ein Problem. Wenn ich unrecht hatte, dann habe ich das noch immer zugegeben.
03.09.2006 um 21:38 Uhr
@w-j-l Und wenn ich den GBR mit dieser BV nicht beauftragen will als örtlicher BR...?
Du wandelst Dich...
04.09.2006 um 16:09 Uhr
@kölner
"Aber Du musst schon zugeben, dass Deine bessere Hälftigkeit "eigentlich" trotz dreier Standorte in einem aufeinander abgestimmten Zulieferbetriebsteil arbeitet."
tja leider ist gerichtlich auch festgestellt dass es eigene betriebe sind und das nicht wegen der entfernung. nein der AG hat die führungsstrukturen so zergliedert, das eigene betriebe entstanden sind....
04.09.2006 um 16:23 Uhr
@paula Ich finde Dich als Frau in diesem Forum ja schon ungeheuerlich! Jetzt hast Du auch noch echte männliche Allüren... ;-)
Bevor ich jetzt verbale Schläge erhalte: Auch die Emanzipation hat "seine" Grenzen!
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