Erstellt am 08.09.2018 um 00:47 Uhr von celestro
Das ist nicht vorgesehen, deshalb gibt es dazu auch keine Vorschriften. Ob das aber heißt "kann man machen", keine Ahnung.
Erstellt am 08.09.2018 um 10:23 Uhr von Catweazle
Es gibt aber auch keine Vorschrift die das verbietet.
Erstellt am 08.09.2018 um 12:14 Uhr von Juri 11
Um deine Frage richtig zu verstehen,
Ihr hattet bis her keinen BR.
Wenn das so ist , könnt ihr keine Betriebsversammlung durchführen.
Es ist verbotenen AN , AG , oder Gesamtbetriebsrat eine Betriebsversamlung in einem Betriebsratslosen Betrieb durchzuführen .
Wegen der Wahl .
Ihr könnt die Wahl nicht vorziehen, weil ihr an feste Termine euch halten müsst .
Wenn ihr die Termine nicht einhält ist es einfach die Wahl anzufechten .
Dann müsst ihr alles von vorne anfangen , was Geld und Zeit kostet
VG
Erstellt am 08.09.2018 um 12:43 Uhr von celestro
"Es ist verbotenen AN , AG , oder Gesamtbetriebsrat eine Betriebsversamlung in einem Betriebsratslosen Betrieb durchzuführen."
Da sagt das Gesetz aber etwas ganz anderes:
§ 17 Abs. 2+3 BetrVG
(2) 1Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
"Ihr könnt die Wahl nicht vorziehen, weil ihr an feste Termine euch halten müsst. Wenn ihr die Termine nicht einhält ist es einfach die Wahl anzufechten. Dann müsst ihr alles von vorne anfangen , was Geld und Zeit kostet"
Du hast aber schon verstanden, daß hier zur "Wahlversammlung" eingeladen wurde und daher noch überhaupt keine Fristen laufen ? Es geht darum, diese Versammlung vorzuverlegen.
Erstellt am 08.09.2018 um 13:48 Uhr von Klara Hops
Danke Celestro, du hast das richtig verstanden. Ja Juri 11, wir hatten bisher keinen, deswegen sind wir ja fast nur an die Frist gebunden, dass Wahl zum BR 1 Woche nach Wahl des Wahlvorstandes sein muss. Wir dachten, dass wir die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes erst in 3 Monaten machen, weil da ein Azubi 18 wird und, wir dann 21 AN wären und 3 Betriebsräte wählen könnten. Nun haben wir mitbekommen, dass die AG die Gesellschaft (GbR) Umwandeln wollen, um die Gründung zum BR zu verhindern. Wir (die drei Initiatoren) sind uns nicht sicher, ob das geht so in der Gründungsphase, jedenfalls wollen wir dann lieber die Wahl zum Wahlvorstand und somit zum BR vorziehen, dann gibt es halt nur einen BR, aber dann kann die GbR wohl schwerer umgewandelt werden. Es ist wirklich heikel gerade und wir wollen so schnell wie möglich den BR, weil die AG mit allen Mitteln versuchen werden, die Wahl zu verhindern.
Erstellt am 08.09.2018 um 13:49 Uhr von Klara Hops
Ich gehe mal davon aus, wenn das Gesetz dafür keine Vorschriften hat, kann ein Vorziehen der Wahl auch nicht angefochten werde vom AG.
Erstellt am 08.09.2018 um 16:32 Uhr von Catweazle
Ihr solltet trotzdem überlegen ob ihr nicht lieber warten wollt. In einem 3er-BR ist das Arbeiten sicher angenehmer. Die Umwandlung in eine GbR ist eine Entscheidung, die der Arbeitgeber alleine trifft. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass damit die Bildung eines BRs verhindert werden kann.