Erstellt am 07.09.2018 um 10:43 Uhr von celestro
Als Langzeitkranker hätte der WV Dir das Wahlauschreiben zusenden müssen. Dann hättest Du Dir überlegen können, ob Du kandidierst und somit versuchen, einen Wahlvorschlag einzureichen. Außerdem hätte man Dir die Unterlagen zur Briefwahl zusenden müssen.
Ja, die Wahl ist dadurch anfechtbar. Wenn Du allerdings nur hättest abstimmen wollen, dürfte die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Anfechtung gegen Null gehen (weil das Wahlergebnis vermutlich sich durch die eine Stimme nicht geändert hätte).
Wenn Du allerdings kandidieren wolltest bzw. es noch mehr Personen betrifft (die nichts erhalten haben), sieht das wieder anders aus.
Erstellt am 07.09.2018 um 11:02 Uhr von BRHamburg
Zu Klären wäre aber auch ob der Arbeitgeber hier seiner Informationendpflicht nachgekommen ist. Vieleicht liegt der Fehler also nicht beim WV.
Erstellt am 07.09.2018 um 11:21 Uhr von celestro
Richtig, aber immer dran denken ... der AG wird oftmals nur die Infos raus geben, nach denen er gefragt wird. ;-)
Erstellt am 07.09.2018 um 11:38 Uhr von Leparfait
Weder der AG noch der WV hat mich über die Durchführung einer BR Wahl informiert.
Wie kann ich im ersten Schritten dagegen vorgehen?
Wer muss von mir darüber informiert werden?
Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?
Erstellt am 07.09.2018 um 12:30 Uhr von BRHamburg
@ Celestro Wir hatte bei der letzten BR Wahl den Fall: WV fragt nach Mitarbeitern die am Wahltag nicht im Unternehmen sind ( Urlaub, Krank, Schulung u.a.) Auf der Liste fehlte dr Name eines Kollegen der schon länger Krank geschrieben war. Begründung vom Arbeitgeber: Er geht davon aus das der Mitarbeiter nicht wieder kommt ( Seit zwei Monaten arbeitet der Kollege wieder) In einem großen Unternehmen könnte dabei durchaus mal ein Kollege beim WV durch rutschen, gerade wenn er vieleich noch nicht allen bekannt ist.
Erstellt am 11.09.2018 um 15:28 Uhr von nicoline
Zur Information:
Gericht: Arbeitsgericht Berlin vom 18.06.2010
Aktenzeichen: 28 BV 6977/10
Orientierungssätze:
Der Wahlvorstand muss die in § 24 Abs. 1 WO (Wahlordnung zum BetrVG) genannten Unterlagen für eine Betriebsratswahl in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 WO auch länger erkrankten Arbeitnehmern zukommen lassen, deren Genesung bei Erlass des Wahlausschreibens nicht absehbar ist. Ein Verstoß des Wahlvorstands gegen seine Unterrichtungspflicht führt zur ***Nichtigkeit der Wahl***.